Rz. 184

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts die Aktivlegitimation der Klägerin für den streitgegenständlichen Anspruch nicht bejaht werden.

 

Rz. 185

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hatte das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Geschädigten aus §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 115 VVG dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

Rechtlich unbedenklich war das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der Geschädigte die streitgegenständliche Forderung wirksam an den Sachverständigen abgetreten hatte.

 

Rz. 186

Gegen die Annahmen des Berufungsgerichts, die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Abtretungsvereinbarung sei hinreichend bestimmt, nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und stelle auch keine unangemessene Benachteiligung des Geschädigten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar, wandte sich die Revision nicht. Rechtsfehler waren insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere zu § 305c Abs. 1 BGB: Senatsurt. v. 21.6.2016 – VI ZR 475/15, NJW-RR 2017, 501 Rn 14).

 

Rz. 187

Die Revision vertrat die Auffassung, die Abtretung verstoße gegen §§ 1, 2 und 3 RDG und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das traf schon deshalb nicht zu, weil es sich unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei der Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs durch den Sachverständigen nicht um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung handelte.

 

Rz. 188

Entgegen der Auffassung der Revision lag in der Einziehung der dem Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung durch den Sachverständigen keine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG.

 

Rz. 189

Die Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen gilt nach § 2 Abs. 2 RDG schon unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG als Rechtsdienstleistung, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Ein solches eigenständiges Geschäft liegt nach allgemeiner Auffassung aber nicht vor, wenn Kfz-Werkstätten die Einziehung abgetretener Erstattungsansprüche übernehmen. Für Sachverständige kann – bezogen auf den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten – nichts anderes gelten. Wie häufig der Sachverständige im Zusammenhang mit der Erstellung eines Unfallschadensgutachtens zugleich die Einziehung des die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzanspruchs beim Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer übernimmt, war entgegen der Auffassung der Revision von vornherein unerheblich. Denn die Einziehung bleibt unabhängig von ihrer Häufigkeit in jedem Einzelfall bloßer Annex zur Hauptleistung "Gutachtenerstellung". Schon deshalb stellt sie kein eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG dar.

 

Rz. 190

Ob es sich bei der Einziehung der vom Geschädigten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung um eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG handelt, konnte offenbleiben, denn diese wäre jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 RDG zulässig.

 

Rz. 191

In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, dass die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung auf Erstattung von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten im Streit steht (Senatsurt. v. 31.1.2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn 7 ff.; v. 11.9.2012 – VI ZR 296/11, DAR 2012, 637 Rn 12, – VI ZR 238/11 Rn 19, juris; vgl. ferner Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks 16/3655 S. 53). Für die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen kann nichts anderes gelten. Ist – wie im Streitfall – allein die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten streitig, so darf deshalb auch der Sachverständige den ihm insoweit vom Geschädigten erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch gemäß § 5 Abs. 1 RDG gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer geltend machen.

 

Rz. 192

Mit Erfolg wandte sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Sachverständige habe die streitgegenständliche Forderung wirksam an die Klägerin weiterabgetreten.

 

Rz. 193

Das Berufungsgericht war ersichtlich davon ausgegangen, dass der zwischen dem Sachverständigen und der Klägerin getroffenen Vereinbarung die Abtretungserklärung zugrunde lag, die in...

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