Rz. 4

Ein durch den Arbeitgeber einseitig erklärtes absolutes Nebentätigkeitsverbot ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig.

 

Rz. 5

Vertragliche Vereinbarungen wie:

Zitat

"Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet."

Unterliegen der vertraglichen Inhaltskontrolle.[1] Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot ist unwirksam.[2] Ungeachtet der Frage der Inhaltskontrolle sind pauschal formulierte Nebentätigkeitsverbote ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie sind nämlich geeignet, bei dem Arbeitnehmer die Vorstellung hervorzurufen, die Ausübung einer Nebentätigkeit sei vollständig verboten und nicht etwa – nach der bereits zitierten Rechtsprechung – lediglich unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[3] gestellt. Dies führt zur Nichtigkeit der Klausel.[4] Auch bei Nichtigkeit der Klausel verbleibt es aber bei der allgemeinen arbeitsvertraglichen Anzeigepflicht (vgl. Rdn 16 ff.) und der Möglichkeit des Arbeitgebers, beim Bestehen betrieblicher Interessen die Ausübung der Nebentätigkeit zu untersagen. Dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und bedarf keiner ausdrücklichen vertraglichen Grundlage.

 

Rz. 6

In einem Arbeitsvertrag für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer ist ein Nebentätigkeitsverbot regelmäßig wertlos, selbst wenn es konform dem Transparenzgebot formuliert ist. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers an einem Verbot sind kaum denkbar. War nämlich die Ausübung nur einer einzigen geringfügigen Beschäftigung Geschäftsgrundlage des Arbeitsverhältnisses, so kommt dies einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot gleich, das gegen Art. 12 GG verstößt und daher unwirksam ist. Solange der ­Arbeitnehmer keine Tätigkeit ausübt, die mit der geschuldeten Arbeitsleistung zeitlich oder aus anderen Gründen unvereinbar ist, hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an einem Nebentätigkeitsverbot. Aus der sozialrechtlichen Regelung des § 8 Abs. 2 SGB IV über die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen folgt kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an ausschließlich einer geringfügigen Beschäftigung festzuhalten. Im Gegenteil: Sie geht gerade davon aus, dass mehrere Beschäftigungen nebeneinander möglich und zulässig sind.[5]

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