Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte Nebentätigkeit verbietet, ist dahin auszulegen, daß nur solche Nebentätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Deshalb kann die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Kündigung nur dann rechtfertigen, wenn die vertraglich geschuldeten Leistungen durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden.

2. Die Übernahme der formalen Stellung eines GmbH-Geschäftsführers durch den Arbeitnehmer in einem mit dem Arbeitgeber nicht in Wettbewerb stehenden Unternehmen fällt nicht unter ein solches Nebentätigkeitsverbot.

3. Auf die Verletzung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots gemäß HGB § 60 kann der Arbeitgeber eine Kündigung nur stützen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in dessen Handelszweig unerlaubte Konkurrenz macht.

 

Orientierungssatz

Es ist unschädlich, wenn in einem Schriftsatz nicht die ausdrückliche Erklärung einer Partei enthalten ist, sie lege gegen das erstinstanzliche Urteil Anschlußberufung ein. Es genügt jedes Vorbringen, das den Willen erkennen läßt, ebenfalls eine Abänderung des Urteils zu erreichen.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 21.05.1975; Aktenzeichen 1 Sa 579/74)

 

Fundstellen

DB 1977, 544-545 (LT1-3)

ARST 1977, 163-164 (LT1-3)

AP § 626 BGB (LT1-3), Nr 68

AR-Blattei, ES 1230 Nr 7 (LT1-3)

AR-Blattei, Nebentätigkeit des Arbeitnehmers Entsch 7 (LT1-3)

EzA § 626 nF BGB, Nr 49

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