Rz. 37

Abweichend von den Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten, § 243 S. 1 FamFG.

Haben die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung abgeschlossen, ist nach einer Entscheidung des BGH[20] die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) bei der gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren, in § 243 S. 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

 

Rz. 38

Es hat nach § 243 S. 2 Nr. 1–4 FamFG insbesondere zu berücksichtigen:

das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 FamFG innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist sowie
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO.
 

Rz. 39

Nach Ansicht des BGH[21] gibt ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, auch dann Veranlassung für einen Antrag auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist.

 

Rz. 40

Kommt ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft oder Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nach, so hat das Gericht nach einer Entscheidung des OLG Celle[22] diesen Umstand nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG zu berücksichtigen.

 

Rz. 41

Bei einem Teilvergleich erfolgt die Kostenentscheidung am Ende des Verfahrens im Wege der Quotenbildung.[23]

Zitat

"1. Gegen den ihn belastenden Abhilfebeschluss steht dem Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens seinerseits die sofortige Beschwerde offen (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 572 ZPO, Rn 15). (amtlicher Leitsatz)"

2. Innerhalb der gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) neben den weiteren, in § 243 S. 2 FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen, wenn die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung schließen (§ 98 S. 1 ZPO), wie hier (vgl. BGH NJW 2011, 3654). Betrifft der Teilvergleich nur einen Teil des Verfahrens, wird dies in der abschließenden, das gesamte Verfahren einheitlich erfassenden Kostenentscheidung im Wege einer Quotenbildung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO berücksichtigt. Hierzu wird der gesamte Gebührenstreitwert rechnerisch in einen durch den Teilvergleich erledigten und einen durch Endbeschluss entschiedenen Teil aufgespalten (vgl. MüKoZPO/Schulz, ZPO § 98 Rn 5, Musielak ZPO/Flockenhaus, ZPO § 98 Rn 2; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 98 ZPO Rn 2, jew. m.w.N.). (amtlicher Leitsatz)“

[20] BGH, Beschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, BeckRS 2011, 25104 = NJW 2011, 3654 = JurBüro 2012, 97 = FPR 2012, 284 = FuR 2012, 88.
[21] BGH, Beschl. v. 2.12.2009 – XII ZB 207/08, BeckRS 2009, 89270 = NJW 2010, 238 = FPR 2010, 182 L = MDR 2010, 213 = FuR 2010, 157 = Thiel, AGS 2010, 149.
[22] OLG Celle, Beschl. v. 12.3.2012 – 10 WF 62/12, BeckRS 2012, 23248 = FamRZ 2012, 1744.
[23] OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.9.2016 – 13 WF 167/16, BeckRS 2016, 116464.

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