Verfahrensgang

AG Perleberg (Beschluss vom 06.04.2016; Aktenzeichen 19 F 152/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Perleberg vom 06.04.2016 abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens der I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Antragstellerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Wert der sofortigen Beschwerde: bis 3.000,00 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich in einem Kindesunterhaltsverfahren mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die ihm auferlegte alleinige Kostentragung.

Die Beteiligten schlossen in dem Verfahren zunächst einen Teilvergleich, ohne eine Kostentragung zu erwähnen und haben, nachdem der Antragsgegner darüber hinausgehend weiteren Unterhalt an die Antragstellerin geleistet hatte, das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. 61, 68).

Mit einer Kostenentscheidung vom 17.12.2015 hatte das AG die Kosten der Sache nach gegeneinander aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das AG jenen Beschluss mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss abgeändert und die Kosten dem Antragsgegner nach §§ 80, 81 Abs. 2 FamFG auferlegt, weil er Anlass für die Verfahrenseinleitung gegeben habe und die vergleichsgegenständliche Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber den in der Sache anerkannten Rückständen und laufenden Verpflichtungen kein maßgebliches Gewicht beizumessen sei. Eine einverständliche Kostenregelung lasse sich entgegen dem Beschwerdevorbringen dem Verfahrensverlauf nicht entnehmen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt der Antragsgegner die Kostenaufhebung (vgl. 100).

II.1. Die gegen die isolierte Kostenentscheidung nach streitloser Hauptsacheregelung gerichtete statthafte (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933) sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO). Gegen den ihn belastenden Abhilfebeschluss steht dem Rechtsmittelgegner des Ausgangsverfahrens seinerseits die sofortige Beschwerde offen (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 572 ZPO, Rn. 15).

2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Kostenquote ist auf Ermessensfehler in der von ihm zu prüfenden Kostenentscheidung beschränkt. Ein Ermessensfehler kann vorliegen, wenn das AG die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht ermittelt oder sonst unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 243 FamFG, Rn. 34).

Hier liegen durchgreifende Ermessensfehler des AG zu Lasten des Beschwerdeführers vor. Der anzuwendende Prüfungsmaßstab ergibt sich in Unterhaltssachen nicht aus den vom AG herangezogenen §§ 80 ff. FamFG, sondern aus § 243 FamFG. Innerhalb der gemäß § 243 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung ist die gesetzliche Wertung des § 98 ZPO (Kostenaufhebung) neben den weiteren, in § 243 S. 2

FamFG als Regelbeispiele aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen, wenn die Beteiligten in einer Unterhaltssache einen Vergleich ohne Kostenregelung schließen (§ 98 S. 1 ZPO), wie hier (vgl. BGH NJW 2011, 3654). Betrifft der Teilvergleich nur einen Teil des Verfahrens, wird dies in der abschließenden, das gesamte Verfahren einheitlich erfassenden Kostenentscheidung im Wege einer Quotenbildung nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO berücksichtigt. Hierzu wird der gesamte Gebührenstreitwert rechnerisch in einen durch den Teilvergleich erledigten und einen durch Endbeschluss entschiedenen Teil aufgespalten (vgl. MüKoZPO/Schulz ZPO § 98 Rn. 5, Musielak ZPO/Flockenhaus ZPO § 98 Rn. 2; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 98 ZPO, Rn. 2, jew. m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten - wie von der sofortigen Beschwerde mit entsprechend § 308 ZPO bindender Wirkung (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 572 ZPO, Rn. 44; MüKoZPO/Lipp ZPO § 572 Rn. 2 m.w.N.) erstrebt - gegeneinander aufzuheben. Der verglichene Teil war quotal je hälftig anzusetzen (vgl. § 98 S. 1 ZPO) und in Ansehung des nicht verglichenen Teils wäre die Antragstellerin überwiegend unterlegen, § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG. Der Teilvergleich erledigte sämtliche Rückstände und den überwiegenden Teil des laufenden Unterhalts; offen blieb lediglich ein Spitzenbetrag von 185,50 EUR (670 EUR - 484,50 EUR) für die Monate ab 10/2012. Zuzusprechen wäre dieser Spitzenbetrag erst ab 06/2016 gewesen (vgl. 54) und nach Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung der Antragstellerin nur noch bis August 2013.

3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 243 S. 2 Nr. 1 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 35 FamGKG. Der Wert bemisst sich nach dem erstrebten Kostenvorteil, hier also nach den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in Höhe der Wahlanwaltsgebühren ihrer Verfahrensbevollmächtigten (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 126, Rn. 1 m.w.N.) zuzüglich der hälftigen Gerichtskosten.

Anlass, d...

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