Rz. 169

 

Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG

Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

 

Rz. 170

Geht der erteilte Auftrag über eine Beratung hinaus, erhält der RA einen anderen Vergütungsanspruch. Für die vor- bzw. außergerichtliche Tätigkeit kann der RA vom Auftraggeber die Geschäftsgebühr fordern. Da nicht zu erwarten ist, dass ein RA ohne Auftrag tätig wird, hilft zur Abgrenzung in der Praxis häufig der Inhalt der Akte. Wurde die gesamte Korrespondenz in der Akte zwischen Auftraggeber und RA geführt, kann i.d.R. davon ausgegangen werden, dass ein Beratungsmandat vorlag. Allerdings gilt dies dann nicht mehr, wenn der RA an der Gestaltung eines Vertrages mitgewirkt hat (s. vorstehende Gesetzesdefinition). Einzelheiten zur Abgrenzung Beratung/Geschäftsgebühr bei Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages folgen.

 

Rz. 171

Nr. 2300

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2300 Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5
  Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.  

1. Allgemeines zur Geschäftsgebühr

 

Rz. 172

Grds. ist diese Definition in Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG ein wahrer Quell der Weisheit. Die Geschäftsgebühr entsteht damit grds. bei vor- oder außergerichtlicher Tätigkeit des RA. Hier lässt die Definition (Gesetzestext) fast keine oder nur wenige Fragen offen.

 

Rz. 173

Zu beachten ist, dass die Geschäftsgebühr nie entsteht, wenn besondere Gebührentatbestände in Teil 4 (Strafsachen), Teil 5 (Bußgeldsachen) und Teil 6 VV RVG (Sonstige Verfahren) für die außer- bzw. vorgerichtliche Vertretung den Bestimmungen in Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG vorgehen. Durch die Gebühren aus Teil 2 VV RVG (Geschäftsgebühr u.a.) werden alle bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten und solche Angelegenheiten, für die im gerichtlichen Verfahren das FamFG gilt, abgegolten.

 

Rz. 174

Eine Geschäftsgebühr ist eine sog. "Betriebsgebühr". Eine Geschäftsgebühr ist eine Pauschgebühr mit der eine Reihe von Einzeltätigkeiten abgegolten wird – somit sämtliche Tätigkeiten des RA, die er im Rahmen eines vor- oder außergerichtlichen Auftrags ausübt, sofern das VV keine besondere Gebührenvorschrift enthält. Kraft Definition sind diese Tätigkeiten u.a.:

die Entgegennahme der Information,
die schriftliche oder
(fern-) mündliche Information des Auftraggebers,
die Einsichtnahme in Register (z.B. HR, GBA),
die Beratung des Auftraggebers,
das Führen von Vergleichsverhandlungen sowie
(fern-) mündliche Besprechungen mit dem Gegner, Dritten oder dem Auftraggeber.
 

Rz. 175

Das Einreichen, Fertigen oder Unterzeichnen von Schriftsätzen oder Schreiben sowie das Entwerfen von Urkunden sind auch ohne ausdrückliche Nennung weiterhin von der Geschäftsgebühr abgegolten.

 

Rz. 176

Oft werden Sie die Geschäftsgebühr als Vorschuss fordern und es ist nicht abzusehen, ob sich eine gerichtliche Tätigkeit anschließen wird. Rein vorsorglich sollten Sie den Auftraggeber bei Übersendung einer Vorschussberechnung auf die Unwägbarkeiten der Anrechnung hinweisen.

 

Rz. 177

Muster 8.20: Belehrung bei Anrechnung der Geschäftsgebühr

 

Muster 8.20: Belehrung bei Anrechnung der Geschäftsgebühr

Wir haben mit unserer Rechnung die Vergütung für unsere vorgerichtliche Tätigkeit als Vorschuss berechnet. Für den Fall einer sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist nicht immer damit zu rechnen, dass diese durch die Gegenseite zu erstatten ist. Dies liegt daran, dass eine Erstattung nur erfolgt, wenn ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch vorliegt.

2. Geschäftsgebühr bei Gestaltung von Verträgen

 

Rz. 178

Wenn der RA bei der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, so entsteht (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3, 2. Alt. VV RVG) dafür die Geschäftsgebühr. Es liegt dann keine Beratungstätigkeit mehr vor, auch wenn sich die Tätigkeit des RA nicht nach außen wendet. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist es nicht erforderlich, dass der RA auch nach außen tätig wird. Immer dann, wenn er Verträge gestaltet, ist dies nicht erforderlich. Diese Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages liegt nicht erst dann vor, wenn der RA Urkunden oder Verträge entwirft. Der RA kann auch mündlich an der Gestaltung mitwirken.

 

Rz. 179

Wirkt der RA an der Gestaltung eines Vertrages mit, hängt es vom Auftrag ab, ob es sich nur um Beratungstätigkeit mit der Folge der Anwendbarkeit von § 34 RVG handelt oder ob die Geschäftsgebühr der Nr. 2300 VV RVG entsteht.

 

Rz. 180

 

Praxistipp:

Wirkt der RA bei der Gestaltung eines Vertrages mit, kann sich eine sehr hohe Vergütungsforderung auch daraus ergeben, dass sich der Gegenstandswert sehr häufig gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG bestimmt und damit die Vorschriften des GNotKG (nur für den Gegenstandswert – nicht für die Gebühr!) einschlägig sind. Hier empfiehlt es sich, mit dem Auftraggeber vorher festzulegen, welche Vergütung er für die anwaltliche Tätigkeit schuldet. Hierbei sollten Sie genau formulieren. Je genauer die Vereinbarung, umso geringer die...

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