Rz. 826

Wenn es zur Zwangsvollstreckung kommt, haben Sie sehr oft für den Auftraggeber bereits das gerichtliche Verfahren (Mahnverfahren oder Erkenntnisverfahren) geführt, damit überhaupt erst einmal ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel geschaffen wird. Der Auftraggeber hat daher meistens bereits erhebliche Vergütungsforderungen beglichen. Auch wenn die Zwangsvollstreckung selbst keine hohen Vergütungsansprüche auslöst, ist jede weitere Vergütungsforderung für den Auftraggeber ein Ärgernis. Wird die Forderung nicht beigetrieben, so bleibt für den Auftraggeber der Eindruck, dass ihm die gesamte Tätigkeit des RA überhaupt nichts gebracht hat und "außer Spesen nichts gewesen" ist.

 

Rz. 827

 

Praxistipp:

Bevor Sie daher Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, sollten Sie den Auftraggeber immer noch einmal daran erinnern, dass Sie keinen Erfolg garantieren können und eine Vergütung auch im Zwangsvollstreckungsverfahren unabhängig vom Ausgang der Angelegenheit entsteht. Eine Absprache, welche Kosten noch in die Angelegenheit investiert werden dürfen, sollte getroffen werden. So vermeiden Sie spätere Auseinandersetzungen mit dem Auftraggeber wegen Ihrer Vergütung. Auf die besondere Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung gem. § 4a RVG unterhalb der gesetzlichen Vergütung (s. die Ausführungen unter Rdn 750) wird verwiesen.

 

Rz. 828

Muster 8.75: Belehrungsschreiben Auftraggeber vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

 

Muster 8.75: Belehrungsschreiben Auftraggeber vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Anrede,

glücklicherweise liegt in Ihrer Angelegenheit endlich ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vor, mit dem versucht werden kann, die Forderung gegen den Schuldner zwangsweise beizutreiben. Eine Vollstreckung ist unvermeidbar, da bisher eine freiwillige Leistung durch den Schuldner nicht erfolgt ist.

Die Zwangsvollstreckung löst erneut Vergütungsansprüche aus. Die Verfahrensgebühr für jede Vollstreckungsmaßnahme beträgt 0,3 gem. Nr. 3309 VV RVG. Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 VV RVG entsteht nur in wenigen abschließend im RVG geregelte Ausnahmefällen.

Der Gegenstandswert in der Zwangsvollstreckung bemisst sich anders als im Hauptsacheverfahren, nach der insgesamt vom Schuldner beizutreibenden Forderung, also die Hauptforderung, die Zinsen auf die Hauptforderung, die Kosten, die Zinsen auf die Kosten und sonstige weitere Forderungen, die zur Beitreibung anstehen.

Ausgehend von einem Gegenstandswert von _________________________ EUR beziffert sich der Vergütungsanspruch im Zwangsvollstreckungsverfahren für jede Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich wie folgt:

Gegenstandswert: _________________________ EUR

 
0,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3309 VV RVG _________________________ EUR
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG _________________________ EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG _________________________ EUR
Summe _________________________ EUR

Hinzu kommen etwaige Gerichtskosten und Gerichtsvollziehernachnahmen für bestimmte eingeleitete Maßnahmen (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mobiliarvollstreckungsaufträge, Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft etc.).

Selbstverständlich muss der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung erstatten. Ist dieser allerdings zahlungsunfähig (oder insolvent), erhöht sich Ihre ausstehende Forderung gegen den Schuldner mit jedem Vollstreckungsversuch. Sie können die Zwangsvollstreckung regelmäßig wiederholen, allerdings dann nicht, wenn gegen den Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

Wir möchten hier nicht tätig werden, ohne vorab mit Ihnen geklärt zu haben, in welcher Höhe Sie bereit sind, weitere Kosten in die Durchsetzung Ihrer Forderung zu investieren.

Bitte nehmen Sie daher zeitnah mit unserer Kanzlei telefonisch Kontakt auf. Bei dieser Gelegenheit können wir dann auch klären, ob Ihnen Vermögensgegenstände, Forderungen oder sonstiges Vermögen des Schuldners bekannt sind, in die ein Vollstreckungszugriff erfolgen sollte.

Rein vorsorglich möchten wir Sie bitten, uns sofort zu informieren, wenn der Schuldner direkt an Sie leisten sollte. Wir sind dann verpflichtet, die entwertete vollstreckbare Ausfertigung an diesen herauszugeben. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht ohne schuldhaftes Verzögern nach, kann es sein, dass der Schuldner seinen Anspruch auf Herausgabe des Schuldtitels kostenpflichtig gegen Sie geltend macht. Dies kann durch eine Mitteilung über die erfolgte Zahlung an uns vermieden werden.

Grußformel

 

Rz. 829

 

Hinweis:

Manchmal lohnt auch die Einschaltung einer Detektei. Allerdings entstehen dafür ebenfalls weitere Kosten, bei denen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese auch erstattungsfähig sind.

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