Rz. 750

 

§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung (Auszug)

(1) …

2) Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 802a bis 863 und 882b bis 882f der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.

(3) …

 

Rz. 751

Gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG kann sich der RA für gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) und Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 803 bis 863, §§ 899 bis 915b ZPO) einen Teil des Erstattungsanspruchs zur Annahme an Erfüllung statt abtreten lassen. Dies bedeutet, dass er seinen Vergütungsanspruch nur realisieren kann, wenn es ihm gelingt, zumindest Teile der Forderung durchzusetzen.

 

Rz. 752

Der RA kann von dieser Möglichkeit aber nicht uneingeschränkt Gebrauch machen. Will er eine Vereinbarung abweichend von der gesetzlichen Vergütung treffen (insbes. der Erfolgsunabhängigkeit der Vergütung), dann ist es Voraussetzung, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann.

 

Rz. 753

In diesem Fall schließt der RA mit dem Auftraggeber keine Vereinbarung einer Vergütung unterhalb der gesetzlichen Vergütung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Abtretung an Erfüllungs statt unterliegen nur gesetzliche Vergütungsansprüche. Unter den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG genannten Voraussetzungen ist es dem RA freigestellt, ob er einen Teil des Erstattungsanspruchs des AG gegen den Prozess- oder Verfahrensgegner an Erfüllung statt als Vergütung annehmen möchte; er ist nicht hierzu verpflichtet.

 

Rz. 754

Es gibt viele gute Gründe von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch zu machen. Der RA hat unabhängig vom Erfolgsfall ebenfalls Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Leistung des AG auf den Vergütungsanspruch ist zwingend, wenn er seinen eigenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen will.

 

Rz. 755

§ 4 Abs. 2 Satz 1 RVG erlaubt dem RA, einen Teil des wirtschaftlichen Risikos seiner ­Tätigkeit zu übernehmen. Dies aber nur in den in § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG abschließend genannten Fällen.

 

Rz. 756

Gelingt es dem RA nicht, den Kostenerstattungsanspruch beizutreiben, so trägt er bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG einen Teil des wirtschaftlichen Risikos und verzichtet gegenüber dem Auftraggeber auf die Durchsetzung seiner vollen Gebühren- oder Vergütungsforderung.

 

Rz. 757

Der RA kann aber nicht komplett auf seine Vergütung verzichten. § 4 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. RVG stellt ausdrücklich auf einen Teil der Vergütung ab, sodass der RA zumindest einen Teil des Vergütungsanspruchs geltend machen muss. Dafür spricht auch § 4 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach die Annahme an Erfüllung statt in angemessenem Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Haftungsrisiko des RA stehen muss.

 

Rz. 758

Die Annahme des Erstattungsanspruchs an Erfüllung statt gem. § 4 Abs. 2 Satz 1, 2 RVG bezieht sich nicht auf die zur Durchsetzung der Forderung des Auftraggebers verauslagten Aufwendungen (z.B. Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten). Aufwendungen muss der Auftraggeber immer erstatten, der RA kann ihn nicht von dieser Zahlung befreien.

 

Rz. 759

 

Hinweis:

Es gibt keine Verpflichtung des RA, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Sie ist insbes. dann interessant, wenn der Auftraggeber den RA mit einer großen Anzahl von Fällen jährlich beauftragt und das Entgegenkommen des RA an dieser Stelle durch lohnende andere Mandate aufgefangen wird. Für ein Einzelmandat sollte eine solche Vereinbarung nicht getroffen werden.

 

Rz. 760

Muster 8.65: Vergütungsvereinbarung – Abhängigkeit der Vergütung von Beitreibbarkeit in Mahnsachen

 

Muster 8.65: Vergütungsvereinbarung – Abhängigkeit der Vergütung von Beitreibbarkeit in Mahnsachen

Vergütungsvereinbarung in Beitreibungsmandaten

Zwischen

_________________________

nachfolgend "Auftraggeber" genannt,

und

_________________________

nachfolgend "Rechtsanwalt" genannt.

Die Parteien vereinbaren, dass der Auftraggeber dem RA eine Grundvergütung auch in Beitreibungssachen schuldet. Eine unentgeltliche Vertretung durch die Rechtsanwälte erfolgt nicht und ist nicht beabsichtigt. Die zwischen den Parteien vereinbarte Grundvergütung orientiert sich an der Höhe der durchzusetzenden Forderung:

 
Bei einer Forderungshöhe in Höhe von schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 70 % von der gesetzlichen Vergütung. 2.000,00 EUR
Bei einer Forderungshöhe von schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 50 % der gesetzlichen Vergütung. 2.000,01 EUR – 10.000,00 EUR
Bei einer Forderungshöhe in Höhe von schuldet der Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von 30 % der gesetzlichen Vergütung. 10.000,01 EUR – 30.000,00 EUR

Für Forderungen, die 30.000,00 EUR übersteigen, bedarf es einer gesonderte...

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