Rz. 128

Für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher ist (§ 13 BGB), gibt der Gesetzgeber einen Höchstbetrag hinsichtlich der Vergütung für die Beratung vor. Die höchstmögliche Gebühr für die Beratung beträgt 250,00 EUR (§ 34 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. RVG). Ein Höchstbetrag gilt selbstverständlich dann nicht, wenn der RA eine Gebührenvereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen hat. Die Bestimmung in § 34 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. RVG ist eine Auffangnorm für die Fälle, in denen keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde und der Auftraggeber Verbraucher ist. Der Gesetzgeber gibt einen Höchstsatz vor, er lässt es aber offen, wann, wie und in welcher Höhe von dem Höchstsatz abzuweichen ist. Die zutreffende Vergütung muss unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 RVG erfolgen. Der RA muss die zu verlangende Vergütung dann, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist und keine Gebührenvereinbarung getroffen ist, anhand der Tatbestandsmerkmale des § 14 RVG bestimmen. Entsprechend § 14 Abs. 1 RVG ist für die Bestimmung des Rahmens einer Gebühr auf

die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit,
die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber,
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers und
das Haftungsrisiko des RA abzustellen.
 

Rz. 129

Die gesetzliche Regelung ist hier ungenügend. Dem RA ist nicht damit geholfen, dass keine Mindestgrenze, sondern lediglich eine Höchstgrenze genannt wird. Bei dem Thema "Geschäftsgebühr" (siehe Rdn 189) folgen weitere Ausführungen.

Durch die vollkommen ungenügende gesetzliche Regelung ist es im beruflichen Alltag unmöglich, bereits zu Beginn des Mandats zutreffend dem Auftraggeber mitteilen zu können, mit welcher Vergütung er am Ende zu rechnen hat. Eine Gebührenvereinbarung ist hier also zwingend erforderlich.

 

Rz. 130

 

Praxistipp:

In vielen Kanzleien wird absichtlich keine Gebührenvereinbarung abgeschlossen. Dies hat den Sinn, dass der Auftraggeber nicht von einer vermeintlich hohen Gebührenforderung dazu angehalten wird, einem anderen RA den Auftrag zu erteilen. Wenn Sie keine Gebührenvereinbarung schließen wollen, dann vereinbaren Sie mit dem Auftraggeber einen Mindestbetrag den dieser unmittelbar nach erfolgter Beratung leisten sollen.

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