Rz. 189

Die Tätigkeit des RA, wie Besprechungen, Telefonate, wird bei der Bestimmung des Gebührensatzrahmens der Geschäftsgebühr berücksichtigt. Das Gesetz gibt eine sog. Regel- oder Schwellengebühr vor, die einen Gebührensatz von 1,3 hat. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber klar, dass die Regelgebühr mit dem Gebührensatzrahmen von 1,3 nur anwendbar ist, wenn die anwaltliche Tätigkeit weder umfangreich noch schwierig war. Darüber hinaus sind bei der Bestimmung des Rahmens der Gebühr nach der h.M. auch die anderen Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG heranzuziehen.

 

§ 14 Rahmengebühren

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

 

Rz. 190

Hat der RA daher eine Tätigkeit entfaltet, die nicht komplett durchschnittlich war (also zusätzliche Leistungen erbracht, die i.d.R. nicht zu erbringen sind), so wird dies über einen abweichenden Gebührensatzrahmen entsprechend berücksichtigt.

 

Rz. 191

Es ist natürlich bequem im beruflichen Alltag immer die 1,3 Geschäftsgebühr zu berechnen. Zum einen schlagen die unterschiedlichen Anwaltssoftwaregebührenprogramme dies regelmäßig so vor und oft ist es mehr als mühsam, den "Computer" zu überzeugen, einen anderen Gebührensatz zu berechnen. Für die richtige Abrechnung und die zutreffende Ermittlung der Geschäftsgebühr ist es aber immer notwendig, dass Sie sich fragen, ob tatsächlich die Regelgebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 anwendbar ist, oder ob es nicht Anhaltspunkte gibt, von diesem Regelsatz (i.d.R. nach oben) abzuweichen.

Bei der Festlegung des Gebührensatzrahmens der Regelgebühr mit 1,3 ist der Gesetzgeber von sog. Durchschnittsfall ausgegangen. Kaum eine Angelegenheit im beruflichen Alltag ist tatsächlich je durchschnittlich.

 

Rz. 192

Die lange Zeit gültigen Ausführungen zur Toleranzgrenze (der RA hatte einen Ermessenspielraum, den sog. Toleranzbereich. Mit Inkrafttreten des RVG betrug dieser Toleranzbereich 30 %. Ein Abweichen von der Regelgebühr innerhalb des Toleranzbereiches war zulässig) ist nicht mehr anwendbar. Der BGH hat mit mehreren Entscheidungen (Urt. v. 11.7.2012 – VIII ZR 323/11) Begründungspflicht bei einem Abweichen von der Regelgebühr normiert.

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