Rz. 9

Der RA muss den Auftraggeber gem. § 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor Auftragsannahme darüber belehren, dass sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 10

Der Gesetzeswortlaut ist unklar, § 49b Abs. 5 BRAO lautet:

Zitat

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrages hierauf hinzuweisen.

 

Rz. 11

Die Schwierigkeiten, die sich aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergeben, sind offensichtlich. Vor Übernahme des Auftrages kann der RA den Gegenstandswert oft nicht zutreffend einschätzen. Er kann tatsächlich lediglich den Hinweis erteilen, dass ein Gegenstandswert zur Ermittlung der Vergütung heranzuziehen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der RA den Auftraggeber über die Höhe des Gegenstandswertes belehrt. Daran zeigt sich ein deutliches Abweichen von Theorie und Praxis. Ein Mandant, der vom RA darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten, wird vom RA wissen wollen, was dies in konkreten Zahlen bedeutet. Der Auftraggeber wird verlangen, dass der RA die Höhe des Gegenstandswertes und die sich daraus ergebende Vergütung beziffert.

 

Rz. 12

Dabei gibt es eine Reihe von Auseinandersetzungen, in denen es typisch ist, dass der RA die Höhe des Gegenstandswertes eben nicht zu Beginn des Auftragsverhältnisses einschätzen kann (nur beispielhaft: im familienrechtlichen Mandat, in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung, im verkehrsrechtlichen Mandat, im baurechtlichen Mandat, bei einer sog. nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit [insbes. Arreste, einstweilige Verfügungen u.Ä.]). Oft genug ändert sich der Gegenstandswert im Laufe des Mandats (so z.B. Widerklage, Aufrechnung), was für den RA nicht vorhersehbar ist.

 

Rz. 13

Die Belehrung, dass sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten, ist an sich einfach. Fast unmöglich ist eine zutreffende Auskunft über die Höhe dieses Gegenstandswertes. Welche zerstörerische Wirkung eine unterlassene oder fehlerhafte Belehrung hat, hat der BGH eindrucksvoll mit seinen Entscheidungen v. 24.7.2007 (IX ZB 89/06) und 11.10.2007 (IX ZR 105/06) vorgeführt.

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