Rz. 80

Der Notar wird beauftragt, in einer einheitlichen Urkunde dem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht und eine Vorsorgevollmacht nebst Betreuungs- und Patientenverfügung zu errichten. Hinsichtlich der Betreuungs- und Patientenverfügung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 75, 77). Diese sind gegenstandsgleich und sollen bei der nachfolgenden Berechnung lediglich mit 5.000 EUR in Ansatz gebracht werden, da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen höheren Gegenstandswertansatz nicht erlauben.

 

Rz. 81

Gesondert zu bewerten sind Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht, wobei hier ein zusätzlicher Wertansatz für den Teil "nicht vermögensrechtliche Vorsorgevollmacht" ausscheidet, da schon bei der Vermögensvollmacht der halbe Wert des Vermögens – ohne Schuldenabzug – die äußerste Grenze für die Geschäftswertbewertung darstellt.[33]

Bei einem unterstellten Aktivvermögen von 600.000 EUR des Vollmachtgebers ergibt sich dann folgende Berechnung:

 

Rechenbeispiel

Generalvollmacht kombiniert mit Vorsorgevollmacht nebst Patienten- und Betreuungsverfügung

Notarkostenberechnung gem. § 19 GNotKG

 

KV 21200 Beurkundungsverfahren

(§ 98 Abs. 3 S. 3 GNotKG Vollmacht 300.000 EUR

(§§ 97, 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG Patienten- und Betreuungsverfügung, 5.000 EUR)
635,00 EUR
KV 32001 Dokumentenpauschale (s/w) 0,75 EUR
KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR
Zwischensumme netto 655,75 EUR
KV 32014 Umsatzsteuer 19 % 124,59 EUR
zu zahlender Betrag 780,34 EUR
 

Rz. 82

In der Regel und meistens auch auf Wunsch der aufgeklärten Beteiligten wird der Notar auch die Kerndaten der Vorsorgevollmacht bei dem Zentralen Vorsorgeregister anmelden (vgl. hierzu § 9 Rdn 4 ff. sowie Rdn 9). Hat der Notar die Vollmacht mit den übrigen Bestimmungen beurkundet, ist die mit der Anmeldung verbundene Tätigkeit in den Beurkundungsgebühren enthalten; ansonsten kann er – etwa wenn er nur die Unterschrift beglaubigt – noch eine Vollzugsgebühr (KV 22124 GNotKG) in Höhe von 20 EUR zzgl. KV 32005 GNotKG Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen.

[33] Siehe auch Bund, JurBüro 2005, 624; OLG Frankfurt a.M. MittbayNot 2007, 344 = ZNotP 2007, 237.

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