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§ 8 Gebühren und Vergütung / a) Generalvollmacht

Herbert P. Schons
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Rz. 70

Es ist bereits erwähnt worden, dass bei einer Generalvollmacht das halbe Aktivvermögen des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug in Betracht kommt (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG), wobei der Höchstwert auf 1 Million EUR beschränkt ist. Während eine allein im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten vereinbarte Verwendungsbeschränkung noch nicht zu einem Wertabschlag führt, können Einschränkungen in der Ausübungsbefugnis im Außenverhältnis jedoch unter Umständen zu solchen Abschlägen führen.[30]

 

Rz. 71

Ist beispielsweise die reine Generalvollmacht nur für den Fall gedacht, dass der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, wird die Generalvollmacht also vom Vorsorgecharakter geprägt, so sind hier ebenso Abschläge gerechtfertigt wie beim sog. Rückbehalt der Ausfertigung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber (vgl. hierzu das Grundmuster I § 6 Variante 2 in § 1 Rdn 8 dieses Werkes). Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vollmacht auch im Außenverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit Aushändigung der Vollmachtsurkunde bzw. mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit, dem Vollmachtnehmer erteilt bzw. ausgehändigt wird. In diesen Fällen wird es für vertretbar gehalten, dass der Notar nach billigem Ermessen anstelle des halben Wertes nur 40 % oder 30 % des Aktivvermögens in Ansatz bringt.[31] Erst anschließend stellt sich die Frage nach dem Höchstbetrag gemäß § 98 Abs. 4 GNotKG, der den Gegenstandswert auf 1 Million EUR deckelt.

 

Rz. 72

 

Beispiel 1

Der Notar beurkundet isoliert eine Generalvollmacht ohne jegliche Beschränkungen im Innenverhältnis und weist den Notar an, die für den Vollmachtnehmer gedachte Ausfertigung unmittelbar an diesen zu versenden bzw. auszuhändigen.

Da hier keinerlei Einschränkungen feststellbar sind, ist...

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