I. Formale Anforderungen an Schriftsätze – insbesondere zur Übermittlung per Fax

 

Rz. 146

Im Arbeitsgerichtsprozess gilt generell das Mündlichkeitsprinzip: Prozesshandlungen sind mündlich im Verfahren vorzunehmen (§§ 495, 128, 128 a ZPO, §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG). Für Erklärungen, die außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, besteht dagegen grundsätzlich das Erfordernis der Schriftlichkeit, und zwar selbst dort, wo dies gesetzlich nicht ausdrücklich angeordnet ist.[141] Für Schriftsätze greifen die Anforderungen des § 130 ZPO; diese Vorschrift gilt auch im Arbeitsprozess (§§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG, § 495 ZPO). Als Ersatz für die Schriftform lassen § 130a ZPO, § 46c ArbGG das elektronische Dokument zu. In diesen Fällen müssen die Schriftsätze gem. § 130 Nr. 1a ZPO auch die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten.[142]

Im Einzelnen ergibt sich aus § 130 ZPO (im Arbeitsgerichtsprozess anwendbar nach §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG) unter anderem, dass Schriftsätze unterschrieben sein müssen. § 130 Nr. 6 ZPO erlaubt ausdrücklich auch die Übermittlung der Unterschrift "durch einen Telefaxdienst (Telekopie)" mit "Wiedergabe der Unterschrift in Kopie". Für die Klageerhebung gilt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 253, 496 ZPO, dass sie mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) oder schriftlich nach Maßgabe von § 130 ZPO erfolgen kann. Schriftformerfordernisse gelten weiterhin etwa für die Einlegung der Berufung (§ 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO) und der Revision (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 ZPO).[143] In ständiger Rechtsprechung ist dabei die Übermittlung durch Telegramm, Fernschreiben und – entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 130 Nr. 6 ZPO – durch Telefax zugelassen.[144] Dies umfasst auch die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts.[145] Selbst ein per einfacher E-Mail übermittelter Schriftsatz, der in Kopie die Unterschrift der Partei oder ihres Prozessvertreters wiedergibt, ist dann formwirksam erstellt, wenn er – innerhalb der jeweiligen Schriftsatz- oder Rechtsmittelfrist – in ausgedruckter Form vorliegt.[146]

Freilich ist dies alles mit Risiken verbunden, da die Faxübermittlung tatsächlich erfolgreich gewesen sein muss. Laut Rechtsprechung genügt es für den Nachweis des Übertragungserfolgs nicht, dass ein korrekter Sendebericht mit "OK"-Vermerk sowie zutreffender Übertragungszeit, Sender- und Empfängernummer vorliegt. Es muss vielmehr ein Ausdruck bei Gericht erfolgt sein.[147] Deshalb bewirkt auch die unvollständige Übertragung wegen Papierstaus im Drucker des Gerichts nicht den Zugang des Schriftsatzes.[148] In all diesen Fällen kommt lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 S. 1 ZPO in Betracht.[149]

[141] Zöller/Greger, Vor § 128 ZPO Rn 19.
[142] Näher dazu MüKo-ZPO/Fritsche, § 130 ZPO Rn 6 f.; Zöller/Greger, § 130 ZPO Rn 4a.
[143] Schwab/Weth/Schwab, § 64 ArbGG Rn 116; Schwab/Weth/Ulrich, § 72 ArbGG Rn 60, 60a, § 74 ArbGG Rn 3 ff.
[147] BGH 7.12.1994 – VIII ZR 153/93, EzA § 130 BGB Nr. 26; LAG Hamm 13.1.1993 – 14 Sa 1486/92, NZA 1994, 335.
[149] BGH 23.11.2004 – XI ZB 4/04, CR 2005, 273; Zöller/Greger, § 233 ZPO Rn 23.36 f. "Computerstörung", "Telefax".

II. Elektronische Dokumente als Schriftsätze

 

Rz. 147

Mit dem Formvorschriftenanpassungsgesetz,[150] das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, und mit dem ­Justizkommunikationsgesetz,[151] das am 1.4.2005 in Kraft getreten ist, wurden normative Grundlagen für die Einbeziehung elektronischer Daten in den Arbeitsgerichtsprozess sowie in die übrigen Prozessarten geschaffen. Zuletzt ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013[152] zu beachten, das ein gestaffeltes Inkrafttreten bis 2022 vorsieht.

 

Rz. 148

§ 46c ArbGG (§ 130a ZPO) ermöglicht es, Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen, also per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur der verantwortenden Person oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht.[153] Sichere Übermittlungswege sind gemäß § 46c Abs. 4 ArbGG (§ 130a Abs. 4 ZPO) der Postfach- und Versanddienst eines DE-Mail-Kontos, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),[154] der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts oder sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowi...

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