Rz. 140

Ein weiterer Fall, in dem das Gesetz die Schriftform nach § 126 BGB fordert und die elektronische Form i.S.d. § 126a BGB nicht ausgeschlossen ist, stellt § 15 Abs. 2 TzBfG dar, wobei zwar das Gesetz Schriftform verlangt, die Rechtsprechung jedoch nicht (mehr), siehe oben Rdn 133).

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