Rz. 299
Wird wechselseitig Zugewinnausgleich, beantragt, so werden die Werte von Antrag und Widerantrag addiert (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Es liegt nicht derselbe Gegenstand i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG vor.[83] Zwar schließt der Zugewinnausgleichsanspruch des einen Ehegatten den des anderen aus; es fehlt jedoch an einer wirtschaftlichen Identität. Unzutreffend ist daher die Auffassung des 10. Senats des OLG Hamm,[84] der für Antrag und Widerantrag von demselben Verfahrensgegenstand ausgeht, weil sich die Ansprüche gegenseitig ausschließen würden, und daher gem. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG nur den höheren Wert annimmt.
Beispiel 175: Wechselseitige Zahlungsanträge
Die Ehefrau verlangt vom Ehemann Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 30.000,00 EUR. Der Ehemann beantragt seinerseits einen Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR.
Die Werte von Antrag und Widerantrag sind zusammenzurechnen. Der Verfahrenswert beträgt 50.000,00 EUR.
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