Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 25.10.1999; Aktenzeichen 312 O 373/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 25. Oktober 1999, Az.: 312 O 373/98, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Umstellung des Antrages von einer sofortigen Beschwerde in eine einfache Beschwerde war zulässig. Auch die ursprüngliche sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß war als einfache Beschwerde gegen den Streitwert zu behandeln. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist eine auf die Begründung, dem Kostenfestsetzungsbeschluß liege ein unrichtiger Streitwert zugrunde, gestützte „Erinnerung” als Streitwertbeschwerde zu behandeln, soweit der Streitwert bereits festgesetzt worden ist (vgl. OLG Frankfurt in JurBüro 1979, 1873, 1874; OLG Bamberg, JurBüro 1976, 185, 186; OLG Düsseldorf, JurBüro 1988, 1176; OLG Frankfurt. JurBüro 1979 Seite 601, 602). Dies muß ebenso für die sofortige Beschwerde gelten, die allein auf die Begründung eines unrichtigen Streitwerts gestützt ist.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Klage und Widerklage betreffen nicht denselben Streitgegenstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG. Deshalb sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren.

Nach der bis heute angewandten Identitätstheorie des Reichtsgerichts betreffen Klage und Widerklage dann denselben Gegenstand, wenn die „mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschließen dergestalt, daß die Zuerkennung des einen Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt” (RGZ Bd. 145, 165, 166; BGHZ Bd. 43, 31 f., 33). Wenn der Klage und der Widerklage gleichzeitig stattgegeben werden kann, sind danach die Gegenstände beider Klagen nicht identisch. Im vorliegenden Fall kann jedoch die Identitätstheorie in dieser Form nicht angewandt werden, weil den Besonderheiten des Falles dadurch nicht Rechnung getragen würde: Der Kläger hat Herausgabe begehrt, der Beklagte die Zahlung von Werklohn Zug um Zug gegen Herausgabe auch der vom Kläger begehrten Sache. Die mit der Klage und mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche von Herausgabe und Zahlung schließen einander nicht aus. Da der Kläger seinen Antrag nicht auf die Herausgabe Zug um Zug beschränkt hat, wäre mit der Stattgabe der Widerklage stets eine Teilabweisung der Klage verbunden. Es kann jedoch keinen Unterschied machen, ob der Antrag des Klägers von vornherein auf Leistung Zug um Zug beschränkt ist, oder ob der Antrag des Klägers unbeschränkt ist. Aus der Teilabweisung läßt sich nicht die Identität der Gegenstände von Klage und Widerklage herleiten. Betrachtet man Klage und Widerklage getrennt, so bleibt bei der Bestimmung des Streitwertes eine Zug-um-Zug-Leistung außer Betracht (vgl. Zöller-Herget, § 3 Rn. 16). Der Streitwert der Klage würde allein durch den Wert des geltend gemachten Anspruchs bestimmt, da etwaige Gegenleistungen nicht berücksichtigt werden. Wenn Klage und Widerklage sich jedoch allein im Punkt der Zug-um-Zug-Leistung überschneiden, diese Leistung bei der Berechnung der einzelnen Streitwerte von Klage und Widerklage aber unbeachtlich ist, ist es nicht zutreffend, hieraus eine Identität von Klage und Widerklage im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu folgern und deshalb einen geringeren Gegenstandswert zugrunde zu legen.

Das Fehlen der Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Unterschriften

Ficus, Böckermann, RiOLG Gehlhar kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Ficus

 

Fundstellen

Haufe-Index 1122354

AGS 2000, 230

OLGR-BHS 2000, 306

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