Rz. 138

Werden wechselseitige Unterhaltsanträge gestellt, was allerdings selten sein dürfte, sind die Werte der jeweiligen Unterhaltsansprüche zu addieren. Es liegen verschiedene Gegenstände vor. Praktische Bedeutung haben wechselseitige Anträge nur bei Abänderungs- oder Auskunftsanträgen (siehe dazu Rdn 141, 148 und 148).

 

Beispiel 66: Antrag und Widerantrag

Die Ehefrau beantragt im Dezember 2017, den Ehemann zu verpflichten, ab Januar 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen. Der Ehemann ist der Auffassung, nicht er, sondern seine Ehefrau schulde ihm Unterhalt und beantragt im Januar 2018 die Ehefrau zu verpflichten, ab Januar 2018 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen.

Der Wert des Antrags der Ehefrau beträgt:

 
(Januar 2018 – Dezember 2018) 12 x 300,00 EUR =
3.600,00 EUR

Der Wert des Antrags des Ehemannes beträgt:

 
(Januar 2018)
200,00 EUR
(Februar 2018 – Januar 2010) 12 x 200,00 EUR =
2.400,00 EUR
Gesamt 2.600,00 EUR

Insgesamt ergibt sich somit ein Wert in Höhe von 3.600,00 EUR + 2.600,00 EUR = 6.200,00 EUR.

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