Rz. 149
Ist ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vollständig erblindet, so kann er ein eigenhändiges Testament nicht errichten, weil die Blindheit ein Fall der Leseunfähigkeit nach § 2247 Abs. 4 BGB ist.[188] Bei einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament ist von der Lesefähigkeit des Erblassers auszugehen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist.[189]
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