Rz. 481

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.11.2013 – 20 W 138/13:[536]

Zitat

"Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung."

OLG München, Beschl. v. 6.12.2018 – 31 Wx 374/17:[537]

Zitat

"Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein "Verlangen" des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des Überlebenden angreift."

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.2.2022 – 21 W 182/21:[538]

Zitat

"Eine Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten vom Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses führt in der Regel noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden, sofern die Pflichtteilsstrafklausel vorsieht, der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert werden."

[537] OLG München ZEV 2019, 33.

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