Rz. 222

Die Testiermöglichkeit – nicht zu verwechseln mit der Testierfähigkeit – kann bei Personen mit Behinderungen eingeschränkt sein. So können stumme Personen zwar ein eigenhändiges Testament errichten,[278] ein notarielles Testament können sie gem. § 2233 Abs. 1 BGB jedoch nur durch Übergabe einer Schrift errichten (zu den notariellen Formvorschriften vgl. Rdn 200 ff. und zur Rechtsprechung des BVerfG zur Testiermöglichkeit von schreib- und sprechunfähigen Personen Rdn 211 ff.).

 

Rz. 223

Wer nicht schreiben kann, kann zwar kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB), er kann aber unter Beachtung von § 25 BeurkG eine Verfügung von Todes wegen in jeder öffentlichen Form errichten, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB (vgl. Rdn 213 ff.).

 

Rz. 224

Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB darf jemand, der nicht lesen kann, kein eigenhändiges Testament fertigen. Er kann nur gem. § 2233 Abs. 2 BGB durch Erklärung vor einem Notar testieren. § 2247 Abs. 4 BGB gilt auch für einen Blinden.[279] Er kann nur durch ein öffentliches Testament testieren, wobei auch die Übergabe einer Schrift genügt (§ 2232 S. 2 BGB), wenn er die Blindenschrift beherrscht.

 

Rz. 225

Keiner Einschränkung in der Testiermöglichkeit unterliegt dagegen ein Gehörloser. Er kann sowohl ein privatschriftliches als auch alle Formen eines öffentlichen Testaments wählen, wobei an Stelle des notariellen Vorlesens eine "Vorlage zur Durchsicht" zu erfolgen hat (§§ 23, 22 BeurkG).[280]

[278] Nieder/Kössinger, § 17 Rn 21 ff.
[280] Zur Lesefähigkeit i.S.d. § 2247 Abs. 4 BGB vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 396 und OLG Düsseldorf, Entsch. v. 16.5.1997 – 3 Wx 401/96, BeckRS 1997, 04715.

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