Rz. 198

Ein öffentliches (notariell beurkundetes) Testament konnte nach § 2232 BGB a.F. in zweierlei Weise errichtet werden:

durch mündliche Erklärung, § 2232 S. 1 Alt. 1 BGB,
durch Übergabe einer Schrift mit der Erklärung, diese enthalte den letzten Willen, § 2232 S. 1, 2 BGB.
 

Rz. 199

Das Mündlichkeitserfordernis bei der ersten Alternative (mündliche Erklärung des letzten Willens) ist durch die Streichung des Wortes "mündlich" weggefallen. Zulässig ist damit jetzt jede andere Art der Übermittlung einer Erklärung, insbesondere die schriftliche, aber auch die nonverbale ("Wimpernschlag").[246] Damit kommen für mehrfach behinderte Testatoren als Erklärungsformen in Betracht die "Deutsche Gebärdensprache", lautsprachbegleitende Gebärden, Handtastensprache (Lormen), taktil wahrnehmbare Gebärden sowie Zeichen und Wimpernschlag.[247] Allerdings muss der Notar eine Person zuziehen, die in der Lage ist, sich mit dem Testator in der bezeichneten Weise zu verständigen, weil er dazu in aller Regel nicht fähig sein wird (vgl. Rdn 201 ff.).

 

Rz. 200

Von entscheidender Bedeutung sind die Veränderungen der Beurkundungsform durch Übergabe einer Schrift. § 31 BeurkG und Absatz 3 von § 2233 BGB sind ersatzlos gestrichen. Die Übergabe einer Schrift ist damit nicht mehr erforderlich, weil auch die nonverbale – neben der mündlichen und schriftlichen – Erklärung eine vollwertige Erklärungsform geworden ist.

[246] v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2003, 493.
[247] Vgl. im Einzelnen v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2003, 493, 495, 496.

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