Rz. 4

Neben einer Vertretung des Arbeitgebers oder des Betriebsrats kann der Rechtsanwalt auch selbst Rechtsträger sein, wenn er zu einem Mitglied der Einigungsstelle berufen wird. Fraglich ist, ob und ggf. welche Vergütung er für diese Tätigkeit beanspruchen kann.

 

Rz. 5

Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle haben nach § 76a Abs. 3 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Dieser Anspruch entsteht kraft Gesetzes und richtet sich unmittelbar gegen den Arbeitgeber.[4] Entgegen der früheren Gesetzeslage ist der Vergütungsanspruch nun nicht mehr davon abhängig, dass der Betriebsrat überhaupt ein Honorar zugesagt hat.[5]

 

Rz. 6

Voraussetzung für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs ist die wirksame Bestellung. Die Mitglieder der Einigungsstelle, die vom Betriebsrat bestellt werden, benötigen dafür einen wirksamen Beschluss des Betriebsrates.[6]

 

Rz. 7

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung die Vergütung regeln (§ 76a Abs. 4 BetrVG), hat jedoch bislang von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht.[7] Da eine Verordnung nach § 76a Abs. 4 BetrVG fehlt, gestaltet sich die Bestimmung konkreter Tages- oder Stundensätze schwierig. Die Bandbreite der Vorschläge reicht von ca. 150,00 bis 300,00 EUR pro Stunde bzw. 2.000,00 bis 4.000,00 EUR pro Tag.[8] Eine Verordnung nach § 76a Abs. 4 BetrVG ist daher unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und aus rechtsstaatlichen Erwägungen begrüßenswert.

 

Rz. 8

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich nicht nach dem RVG,[9] sondern nach den Grundsätzen von § 76a Abs. 4 BetrVG. Dem Betriebsrat und dem von ihm bestellten anwaltlichen Beisitzer ist es inzwischen verwehrt, eine Vergütungsvereinbarung zu schließen.[10] Sofern die Vergütung zwischen den Mitgliedern in der Einigungsstelle und dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregelt wird,[11] kann das einzelne Mitglied der Einigungsstelle seine Vergütung gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der in § 76a Abs. 3 bis Abs. 5 BetrVG normierten Grundsätze selbst festlegen.[12]

 

Rz. 9

Die Stundensätze von Sachverständigen nach dem JVEG stellen in der Regel keine angemessene Vergütung dar. Die Tätigkeit eines Mitglieds der Einigungsstelle ist komplexer und umfassender ist als die eines Sachverständigen, sodass Stundensätze zwischen 100,00 EUR und 300,00 EUR zurzeit sachgerecht erscheinen.[13] Sie muss jedoch niedriger sein als die Vergütung des Vorsitzenden (vergl. § 76a Abs. 4 S. 4 BetrVG).

 

Rz. 10

Neben diesem Anspruch auf Vergütung für die Tätigkeit haben die Mitglieder der Einigungsstelle auch Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

 

Rz. 11

Bei der Höhe der Vergütung muss berücksichtigt werden, dass Rechtsanwälte in der Einigungsstelle mit der Vergütung ihren ansonsten entstehenden Verdienstausfall ausgleichen müssen und zudem die betrieblichen Kosten weiterlaufen, dafür aber auch betriebliche Einrichtungen für das Verfahren vor der Einigungsstelle genutzt werden können.[14]

 

Rz. 12

Die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs müssen die einzelnen Mitglieder in der Einigungsstelle im Beschlussverfahren als Antragsteller erreichen.[15] Die Kosten dieses Beschlussverfahrens sind wiederum in einem Beschlussverfahren geltend zu machen.[16] Die Kosten dieses Beschlussverfahrens können unter dem Gesichtspunkt des Verzuges wiederum in einem erneuten Beschlussverfahren geltend gemacht werden.

[4] BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06 – AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle.
[5] BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06 – AP Nr. 5 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle.
[6] BAG v. 10.10.2007 – 7 ABR 51/06 – AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972.
[7] Ausschnitte aus dem Text eines solchen Entwurfs finden sich bei Friedemann, S. 284.
[8] Fitting, § 76a Rn 24b ff.
[9] Fitting, § 76a Rn 17.
[11] Dabei muss die zusätzliche Zahlung von Umsatzsteuer ausdrücklich geregelt werden. Sonst ist die vereinbarte Vergütung inklusive Umsatzsteuer.
[12] Fitting, § 76a Rn 19.
[13] So auch Fitting, § 76a Rn 24b: Erhöhung um das 3- bis 5-fache.
[14] Zum Problem, dass die Vergütung des anwaltlichen Beisitzers zwingend (§ 76 Abs. 4 S. 4 BetrVG) niedriger sein muss als die eines richterlichen Vorsitzenden, vgl. Fitting, § 76a Rn 25 f. In der Praxis erhält der Beisitzer häufig 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden; LAG Schleswig-Holstein v. 16.1.2014 – 4 TaBV 30/13.
[16] Fitting, § 76a Rn 34.

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