Rz. 1

Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber, weil zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber die Besetzung einer Einigungsstelle streitig ist, erhält der Anwalt eine Vergütung nach dem RVG. Für die außergerichtliche Tätigkeit berechnen sich die Gebühren nach Nr. 2300 ff. VV. Für die gerichtliche Tätigkeit gelten die Nrn. 3100 ff. VV.

 

Rz. 2

Der Gegenstandswert sollte gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG in der Regel mit 5.000 EUR angenommen werden, wenn über die Person des Vorsitzenden oder um die Größe der Einigungsstelle gestritten wird.[1] Damit ist eine Basis für die Honorarberechnung vorhanden, die eine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und dem Streit angemessen Rechnung trägt. Aus den Umständen des Einzelfalls lassen sich zwar Argumente ableiten, warum dieser Wert zu hoch oder zu niedrig sein soll, dem sollte aber nur bei einer evidenten Unangemessenheit ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR können die Folgen für den Arbeitgeber und den Rechtsanwalt nicht so schwerwiegend sein,[2] dass die Rechtssicherheit für eine vermeintliche Einzelfallgerechtigkeit aufgegeben wird. Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit sieht bei solchen Streitigkeiten höchstens ¼ des Wertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG vor (vgl. § 9 Rdn 1, A. II. Nr. 4). Diese Ansicht mag insbesondere dann nicht zu überzeugen, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmern von dem Spruch der Einigungsstelle betroffen ist. Der Gegenstandswert wird dann nicht der realen Bedeutung des Verfahrens gerecht.

 

Rz. 3

Sind beide Punkte im Streit, ist der Wert zu verdoppeln. Ist zudem im Streit, ob das Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht gegeben ist, ist eine weitere Erhöhung vorzunehmen.[3]

[2] Fallen Verfahrens- und Terminsgebühr an, entstehen vor dem Arbeitsgericht 925,23 EUR Vergütung (inklusive Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) pro Rechtsanwalt.

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