Rz. 43

§ 51 Abs. 1 S. 2 FamGKG ist nur eine Wertermittlungsanweisung.[58] Auch beim Kindesunterhalt kommt es nur auf den geltend gemachten Betrag an. Ist der Kindergeldanteil abgezogen, ist der Wert entsprechend geringer.[59]

Bei der Umwandlung eines statisch titulierten Unterhalts auf einen dynamisierten ist der Verfahrenswert ebenfalls gem. § 51 Farm GKG zu ermitteln. Das OLG Brandenburg[60] stellt auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers wie folgt ab:

Zitat

"1. Der Verfahrenswert für einen Antrag auf Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts richtet sich gem. § 42 Abs. 1 FamGKG nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten und lässt sich unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 GKG regelmäßig mit 15 % der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge veranschlagen."

2. Der Verfahrenswert für die Heraufsetzung titulierten Unterhalts richtet sich nach der Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag; abzustellen ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG insoweit die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG auf die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.“

 

Rz. 44

Ausgehend vom Wert des begehrten monatlichen dynamisierten Unterhalts bestimmt das OLG Naumburg[61] den Wert gem. § 51 FamGKG und lehnt damit eine Differenzbildung zwischen dem begehrten und monatlichen dynamisierten Unterhaltsbetrag und die monatlich statisch titulierten Zahlbeträgen ab.

 

Rz. 45

 

Beispiel

Für ein Kind wurde dynamischer Unterhalt von 160 % des Mindestunterhalts geltend gemacht. Der Antrag wurde am 31.7.2015 eingereicht. Ab 1.8.2015 wurde der Mindestunterhalt neu festgesetzt, am 5.8.2015 wurde das Kind zwölf Jahre alt.

Der Wert des Verfahrens war aus den 160 % des Mindestunterhalts der 2. Altersgruppe nach den am 31.7.2015 geltenden Sätzen zu berechnen.

[58] OLG München FamRZ 2005, 1766; OLG Celle FamRZ 2003, 1683; Klüsener, JurBüro 1998, 625 (alle zum früheren § 70 Abs. 1 S. 2 GKG, der mit § 42 Abs. 1 S. 2 GKG wörtlich übereinstimmte); ebenso HK-FamGKG/N. Schneider, § 51 Rn 105 ff.
[59] OLG Köln FamRZ 2002, 684 unter Aufgabe von OLG Köln FamRZ 2001, 778.
[60] OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.9.2016 – 13 WF 214/16, BeckRS 2016, 116466, NZFam 2017, 320; ebenso OLG Hamm BeckRS 2014, 22704.
[61] OLG Naumburg, Beschl. v. 3.9.2014 – 8 UF 105/16, FamRZ 2015, 1751.

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