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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 12.09.2016 - 13 WF 214/16

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Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 01.07.2016; Aktenzeichen 20 F 55/16)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seiner weiter gehenden Beschwerde wird der Verfahrenswert in Abänderung des Beschlusses des AG Nauen vom 01.07.2016 auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren betreffend zwei Kinder.

Diese haben in einem im März 2016 eingeleiteten Stufenverfahren die Dynamisierung und Heraufsetzung ab 12/2015 rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche verfolgt, die der Antragsgegner in zwei Jugendamtsurkunden vom 14.07.2015 statisch hatte titulieren lassen.

Der anerkannte Anspruch des am... 04.2000 geborenen Kindes lautete über 522 EUR monatlich und das Anerkenntnis war befristet bis zum 31.08.2016 (9). Der anerkannte Anspruch des am... 08.2007 geborenen Kindes lautete über 433 EUR (10).

Nach den Vorstellungen der Antragsteller standen Unterhaltsansprüche aus der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert ohne Begründung auf 13.860 EUR festgesetzt und mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.20106 auf § 51 Abs 1 FamGKG hingewiesen.

Der Antragsgegner, der nach der Kostenregelung eines Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, hält einen Verfahrenswert von 2.280 EUR für zutreffend.

2. Die nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.

Soweit die Antragsteller in dem Abänderungsverfahren die Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts erstrebt haben, richtet sich der Verfahrenswert nach ihrem wirtschaftlichen Interes...

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