Verfahrensgang

AG Nauen (Beschluss vom 01.07.2016; Aktenzeichen 20 F 55/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung seiner weiter gehenden Beschwerde wird der Verfahrenswert in Abänderung des Beschlusses des AG Nauen vom 01.07.2016 auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes für ein Kindesunterhaltsverfahren betreffend zwei Kinder.

Diese haben in einem im März 2016 eingeleiteten Stufenverfahren die Dynamisierung und Heraufsetzung ab 12/2015 rückständiger und laufender Unterhaltsansprüche verfolgt, die der Antragsgegner in zwei Jugendamtsurkunden vom 14.07.2015 statisch hatte titulieren lassen.

Der anerkannte Anspruch des am... 04.2000 geborenen Kindes lautete über 522 EUR monatlich und das Anerkenntnis war befristet bis zum 31.08.2016 (9). Der anerkannte Anspruch des am... 08.2007 geborenen Kindes lautete über 433 EUR (10).

Nach den Vorstellungen der Antragsteller standen Unterhaltsansprüche aus der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle im Raum.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert ohne Begründung auf 13.860 EUR festgesetzt und mit Nichtabhilfebeschluss vom 28.08.20106 auf § 51 Abs 1 FamGKG hingewiesen.

Der Antragsgegner, der nach der Kostenregelung eines Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, hält einen Verfahrenswert von 2.280 EUR für zutreffend.

2. Die nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die der Senat nach §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg.

Soweit die Antragsteller in dem Abänderungsverfahren die Dynamisierung statisch titulierten Unterhalts erstrebt haben, richtet sich der Verfahrenswert nach ihrem wirtschaftlichen Interesse hieran, also nach dem Aufwand und den Kosten, die mögliche künftige Abänderungsverfahren mit sich brächten, § 42 Abs. 1 FamGKG. Dieses Interesse veranschlagt der Senat unter Heranziehung der Wertungen der §§ 35, 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG regelmäßig mit 15 % der in zwölf Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 954; Schneider NZFam 2015, 40), so hier auch im Falle des jüngeren Kindes. Insoweit sind 779,40 EUR zu berücksichtigen (433 EUR × 12 × 0,15).

In Ansehung des älteren Kindes kann demgegenüber dessen wirtschaftliches Interesse an einer Dynamisierung des bestehenden Titels vernachlässigt werden, da dieser ohnehin befristet war und lediglich noch die fünf Monate nach Antragseinreichung betraf.

Soweit die Antragsteller mit der Abänderung zugleich eine Heraufsetzung erstreben, ist auf die Differenz zwischen dem titulierten und dem mit der Abänderung erstrebten maßgeblichen Unterhaltsbetrag abzustellen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske FamFG Kommentar, 4. Aufl., § 51 Rn. 26 m.w.N.). Wertmaßgeblich sind nach § 51 Abs. 1 FamGKG insoweit die ersten zwölf Monat nach Einreichung des Antrags und nach § 51 Abs. 2 S 1 FamGKG die bis zur Einreichung aufgelaufenen Rückstände.

Für das ältere Kind ergibt sich damit folgende Berechnung

Monat

tituliert

beansprucht

Differenz

Dez 15

522,00 EUR

612,00 EUR

90,00 EUR

Jan 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Feb 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Mrz 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Apr 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Mai 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Jun 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Jul 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Aug 16

522,00 EUR

625,00 EUR

103,00 EUR

Sep 16

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Okt 16

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Nov 16

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Dez 16

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Jan 17

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Feb 17

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Mrz 17

0,00 EUR

625,00 EUR

625,00 EUR

Summe

5.289,00 EUR

,

und für das jüngere Kind

Monat

tituliert

beansprucht

Differenz

Dez 15

433,00 EUR

510,00 EUR

77,00 EUR

Jan 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Feb 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Mrz 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Apr 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Mai 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Jun 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Jul 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Aug 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Sep 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Okt 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Nov 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Dez 16

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Jan 17

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Feb 17

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Mrz 17

433,00 EUR

520,00 EUR

87,00 EUR

Summe

1.382,00 EUR.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10871172

AGS 2017, 278

NZFam 2017, 320

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge