Rz. 33

Der Gesetzestext wird so verstanden, dass mit der "Einreichung des Antrags" allein die Einreichung des das Verfahren eröffnenden Antrags gemeint ist. Wenn während des Zwölf-Monats-Zeitraums dieser Antrag auf laufenden Unterhalt erhöht wird, nimmt eine Auffassung an, dass die Erhöhung des Antrags in die Zwölf-Monats-Berechnung nur insofern eingehen soll, als für die Monate ab Erhöhung des Antrags bis zum Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums ab Einreichung des das Verfahren einleitenden Antrags (genauer: ab dem Monatsersten des der Einreichung folgenden Monats) die höheren Werte, also die Werte des Erhöhungsschriftsatzes gelten sollen (s. unten Beispiel 1 unter Rdn 35). Der Wortlaut (auch die Erhöhung wird mit einem "Antrag" geltend gemacht) und die Praktikabilität sprechen dafür, den Zwölf-Monats-Zeitraum ab Erhöhung zu rechnen; dafür spricht auch die überlegung, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Verfahren, das mit einem geringeren Wert begonnen und einem höheren Wert fortgesetzt wird, durchgehend nach dem geringeren Wert berechnet werden sollte.[47]

Die zweite Auffassung geht davon aus, dass im Falle der Antragserweiterung auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung und nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen ersten Antragstellung abzustellen ist.[48] Gem. § 34 FamGKG ist auch für die Antragserweiterung grundsätzlich der Tat maßgeblich, an dem der jeweilige Antrag eingereicht wird.[49]

 

Rz. 34

Offen geblieben ist bisher, wie sich die Anwaltsgebühren berechnen, wenn die Änderung des Antrags innerhalb der ersten zwölf Monate eine Ermäßigung ist. Geht man genauso vor wie bei der Erhöhung, würden die zunächst aus dem höheren Wert schon verdienten Anwaltsgebühren nachträglich absinken. Einmal verdiente Gebühren können aber nach den Grundsätzen des Gebührenrechts nicht nachträglich entfallen. Sie bleiben bestehen, die Ermäßigung des Verfahrenswertes wirkt sich nur auf die Gerichtskosten aus.

 

Rz. 35

 

Beispiel 1

Am 10.1.2017 wird ein Unterhaltsantrag auf laufend monatlich 600,00 EUR ab 1.2.2017 eingereicht, am 16.4.2017 wird ein Erhöhungsschriftsatz auf Erhöhung ab 1.5.2017 auf 1.000,00 EUR bei Gericht eingebracht.

Wert dieses Verfahrens:

 
vom 1.2.2017 bis 30.4.2017: 3 × 600,00 EUR = 1.800,00 EUR
vom 1.5.2017 bis 31.1.2018: 9 × 1.000,00 EUR = 9.000,00 EUR
Summe gem. § 22 Abs. 1 RVG 10.800,00 EUR
 

Beispiel 2

Am 10.1.2017 wird ein Unterhaltsantrag auf laufend monatlich 600,00 EUR ab 1.2.2017 eingereicht, am 16.4.2017 wird ein Erhöhungsschriftsatz auf Erhöhung ab 1.5.2017 auf 1.000,00 EUR bei Gericht eingebracht.

Wert dieses Verfahrens:

 
vom 1.2.2017 bis 30.4.2017: 12 × 1.000,00 EUR = 12.000,00 EUR
(§ 51 Abs. 1 GKG)  
zzgl. Antragserweiterung ab 1.5.2017: 3 x 600,00 EUR = 1.800,00 EUR
Summe gem. § 22 Abs. 1 RVG 13.800,00 EUR
[47] Für 12 Monatsbeträge ab erhöhtem Antrag auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 596 f.; ebenso HB FA FamR/Keske, Kap. 17 Rn 43 mit Nachweisen auch der Gegenmeinung in Fn 214–217.
[48] OLG Bremen, Beschl. v. 18.6.2013 – 5 UF 64/13, BeckRS 2014, 01898 = NZFam 2014, 234.
[49] OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.7.2014 – 9 WF 142/14 FamRZ 2015, 431; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.10.2016 – 1 WF 177/16, BeckRS 2016, 18009 = NZFam 2016, 1048; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 431; OLG Karlsruhe MDR 2016, 592.

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