Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen bei einer Stufenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Berechnung des Verfahrenswertes in Unterhaltssachen ist der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung maßgebend, bei einer Stufenklage also der Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags und nicht zum Zeitpunkt der Bezifferung des Antrags.

 

Normenkette

FamGKG § 34 S. 1, §§ 38, 51 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 08.05.2013; Aktenzeichen 61 F 2033/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 8.5.2013 betreffend die Festsetzung des Verfahrenswerts dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert auf EUR 32.769 festgesetzt wird.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 8.5.2013, mit dem dieses den Verfahrenswert auf EUR 42.025,42 festgesetzt hat, ist überwiegend begründet. Der Verfahrenswert beträgt - ohne dass sich dies gebührenrechtlich auswirkt - allerdings EUR 32.769 und nicht - wie die Antragsteller geltend machen - lediglich EUR 32.497,86.

Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass für die Wertberechnung auf den Unterhaltsrückstand zum Zeitpunkt der Einreichung des Auskunftsantrags am 1.6.2011 und nicht auf den Zeitpunkt der Bezifferung mit Schriftsatz vom 29.2.2012 abzustellen ist. Dies folgt aus § 34 S. 1 FamGKG, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung entscheidend ist. Auch der laufende Unterhalt ist nach seinem Wert zu diesem Zeitpunkt zu bemessen (FA-FamR/Keske, 9. Aufl., Kap. 17 Rz. 42), wobei es bei einem Stufenverfahren für die endgültige Wertfestsetzung auf den konkret bezifferten Antrag ankommt (FA-FamR/Keske, a.a.O., Rz. 56). Der vom Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung und vom Familiengericht im Nichtabhilfebeschluss angeführte § 38 FamGKG berührt demgegenüber von seinem Regelungsgehalt her nicht den von den Antragstellern mit der Beschwerde gerügten Umstand.

Bei Antragseinreichung am 1.6.2011 waren für die Antragstellerin zu 1. die Unterhaltsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2011 fällig. Der insofern nach § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG zu berücksichtigende Wert beträgt 6 × EUR 1.002,23 = EUR 6.013,38. Für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG) kommen weitere EUR 6.013,23 (6 × EUR 1.002,23) für Juli bis Dezember 2011 und EUR 5.862,24 (6 × EUR 977,04) für Januar bis Juni 2012, mithin insgesamt weitere EUR 11.875,62 hinzu.

Für die Antragsteller zu 2. und 3. war bei Antragseinreichung jeweils ein Rückstand für die Monate März bis Juni 2011 i.H.v. EUR 90 pro Monat und Antragsteller aufgelaufen, mithin ein Rückstand von insgesamt EUR 720 (4 × EUR 90 × 2). An laufendem Kindesunterhalt kommen hinzu: 12 × EUR 590 × 2 = EUR 14.160,00.

Der Verfahrenswert beträgt demnach EUR 6.013,38 + EUR 11.875,62 + EUR 720 + EUR 14.160 = EUR 32.769,00.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6494025

FF 2014, 87

NZFam 2014, 234

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