Rz. 183

Zukünftiger Unterhalt ab dem auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monatsersten steht dem Hilfeempfänger als (zukünftiges) eigenes Recht zu, zu dessen Geltendmachung mittels gerichtlichen Unterhaltsantrags er mangels Forderungsübergangs auch berechtigt ist (eigene Verfahrensführungsbefugnis). Jedoch kann der Sozialleistungsträger – falls er für die Vergangenheit aus übergegangenem Recht gerichtlich Unterhalt fordert – im Wege gewillkürter Verfahrensstandschaft auch künftigen Unterhalt beantragen; dazu ist allerdings die Abtretung dieser Ansprüche an den Träger der Sozialhilfe erforderlich.

 

Rz. 184

Allerdings ist neben dem Unterhaltsgläubiger u.U. auch der Sozialhilfeträger aktivlegitimiert. Dies sieht § 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII ausdrücklich vor:

 

Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

 

Rz. 185

Erhält der Unterhaltsberechtigte Bürgergeld, ist die entsprechende Aktivlegitimation § 33 Abs. 3 S. 2 SGB II zu entnehmen:

 

Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

 

Rz. 186

Auch im Fall der Leistungen nach dem UntVorschG ist das Land neben dem Unterhaltsgläubiger aktivlegitimiert, die künftigen Leistungen dem Unterhaltsschuldner gegenüber gerichtlich geltend zu machen. Dies sieht § 7 Abs. 4 S. 1 UnterhVG ausdrücklich vor:

 

Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

Der Unterhaltsanspruch geht selbst dann auf die Unterhaltsvorschusskasse über, wenn die Unterhaltsleistung rechtswidrig sein sollte. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist keine Voraussetzung für den Anspruchsübergang. Der unterhaltsverpflichtete andere Elternteil erleidet keinen Rechtsnachteil, wenn er nach einer rechtswidrigen Vorschussleistung in Anspruch genommen wird, da er nur das zu zahlen hat, was er materiell-rechtlich schuldet.[224]

Das BAföG sieht hingegen keine Möglichkeit vor, auf künftige Leistungen zuzugreifen.

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