Rz. 293

Als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse werden z.B. angesehen

unterhaltsrechtlich relevante Einkommensveränderungen, welche sich auf Leistungsfähigkeit oder Bedarf auswirken;[397]
Anstieg der Lebenshaltungskosten (zwar allein kein geeigneter Maßstab, da die Inflationsrate bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich keine Rolle spielt[398]), wenn sich dieser konkret auf den Bedarf auswirkt;[399]
Erhöhung des Unterhaltsbedarfs durch Wechsel in eine andere Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle sowie Änderung der Tabellenbeträge (zwar bilden die Unterhaltsrichtlinien als richterliche Entscheidungshilfen selbst keine tatsächlichen Umstände; die Änderung der Regelbeträge und damit der Werte der Düsseldorfer Tabelle trägt jedoch dem Umstand Rechnung, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl auf Seiten des Bedürftigen als auch auf Seiten des Verpflichteten infolge Änderung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse seit der letzten Festsetzung dieser Sätze gewandelt haben, und ist damit zugleich Ausdruck der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse[400]);
Wegfall des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalts durch eigenen Rentenbezug des Unterhaltsberechtigten, da der Vorsorgeunterhalt nur ein unselbstständiger Bestandteil des einheitlichen Lebensbedarfs ist, der sich wegen des Halbteilungsgrundsatzes auch zur Höhe auf die Bemessung des geschuldeten Elementarunterhalts auswirkt;[401]
Rentenbezug mit Auswirkung auf den Bedarf aufgrund niedrigeren Renteneinkommens, da die Rente als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen ist, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalls aus seiner Arbeitskraft erzielen konnte;[402] insofern ist die Rente nach der sog. Additions- oder Differenzmethode schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen;[403]
Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter durch Wiederheirat des Unterhaltsschuldners oder nacheheliche Geburt eines Kindes, seinerzeit noch in konsequenter Fortführung der Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen;[404]
Verlust des Arbeitsplatzes und Arbeitslosigkeit trotz entsprechender und ausreichender Erwerbsbemühungen; eine aus Anlass der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses zugeflossene Abfindung hat der Unterhaltsschuldner zwar im Falle beengter wirtschaftlicher Verhältnisse im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner Gläubiger zu verwenden;[405] reicht dabei der bei der angemessenen Verteilung der Abfindung auf mehrere Jahre errechnete Anteil jedoch nicht aus, um die Einbuße im Arbeitseinkommen voll auszugleichen, kann eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits mit Verlust des Arbeitsplatzes angenommen werden;[406]
Erbringen von Versorgungsleistungen zugunsten eines neuen Lebenspartners oder Veränderung der Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsgläubigers;[407]
Reduzierung des Bedarfs beim Kindesunterhalt aufgrund eigener Einkünfte des Kindes z.B. in Form des Bezuges von BAföG-Leistungen;[408]
Wegfall von eheprägenden Verbindlichkeiten oder Unterhaltsverpflichtungen;[409]
Erheblich niedrigere Lebenshaltungskosten nach Umzug aus der Schweiz nach Deutschland.[410]
[397] BGH FamRZ 1989, 842.
[398] OLG Bamberg FamRZ 1999, 31.
[399] BGH FamRZ 1992, 162 = NJW 1992, 364.
[401] BGH FamRZ 1982, 1187 = NJW 1983, 1547.
[402] BGH FamRZ 2005, 1479 = NJW 2005, 2313.
[403] BGH FamRZ 2002, 88, 89; 2003, 848, 851.
[404] BGH FamRZ 2009, 579 = NJW 2009, 1271.
[405] BGH FamRZ 1987, 359; OLG Koblenz FamRZ 1991, 573.
[406] BGH FamRZ 1987, 359 = NJW 1987, 1554.
[407] OLG Bamberg FamRZ 1999, 942.
[409] BGH FamRZ 1988, 701 = NJW 1988, 2034.
[410] OLG Hamm FamRZ 2018, 29 = NJW 2018, 404.

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