Normenkette

ZPO §§ 323, 767; BGB § 826

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen 1 F 68/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG – FamG – Amberg vom 14.8.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das AG hat i.E. zutreffend Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckungsgegenklage über einen Betrag von 1.477 DM wegen Bedarfsdeckung durch BAföG-Leistungen in der Zeit von Juli 2000 bis September 2001 versagt.

Zwar sind BAföG-Einkünfte aufgrund der nunmehrigen Rspr. des BGH Einkünfte des Unterhaltsberechtigten und berühren somit dessen Bedarf. Die BAföG-Leistung erfolgt jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen ihren unterhaltspflichtigen Vater. Die BAföG-Leistungen sind vielmehr ein eigener Anspruch des Unterhaltsberechtigten und führen nach der geänderten Rspr. des BGH zur Bedarfsdeckung. Damit können diese Leistungen aber auch nur im Wege der Abänderungsklage und nicht im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage entgegengehalten werden. Die Abänderungsklage gegen den hier vorliegenden Jugendamttitel dürfte allerdings erst gem. § 323 Abs. 4, 3 ZPO ab Erhebung der Klage zulässig sein. Soweit der Kläger vorträgt, er habe jahrelang zu viel Unterhalt bezahlt, weil die Beklagte ihm den BAföG-Bescheid nicht vorgelegt hat, bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB. Das AG hat bereits dargelegt, dass im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage mit derartigen Schadensersatzansprüchen nicht aufgerechnet werden kann.

Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage wurde daher zu Recht verweigert.

Dr. Söllner

RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108425

FamRZ 2003, 1025

EzFamR aktuell 2003, 39

InVo 2003, 330

NJOZ 2004, 1110

OLGR-MBN 2003, 125

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge