Rz. 392

Grundsätzlich ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes auszugehen, mithin vom sechsfachen Wert des Unterhaltsantrags, vgl. § 41 S. 2 FamGKG.[583] Allerdings kann der Streitwert bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Werts angehoben werden, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt oder ersetzt.[584]

Wurde im einstweiligen Anordnungsverfahren der volle Kindesunterhalt geltend gemacht, so kann der Regelstreitwert (halber Wert des Hauptsacheverfahrens) bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes nach Auffassung einiger Obergerichte angehoben werden.[585]

 

Rz. 393

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf passt die generelle Regelung des § 41 FamGKG wegen der über die regelmäßig geringere Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 49 FamFG hinausgehenden Bedeutung einer einstweiligen Anordnung nach § 246 FamFG, die auf Leistung des vollen Unterhalts gehen kann, nicht ohne weiteres für die Wertfestsetzung in durch einstweilige Anordnung geregelten Unterhaltssachen. Zielen diese auf Leistung des vollen Unterhalts, das heißt nehmen sie damit die Hauptsache vorweg, fehlt eine Rechtfertigung, wegen "geringerer Bedeutung gegenüber der Hauptsache" den Verfahrenswert herabzusetzen.[586]

Jedenfalls der Verfahrenswert eines abschließenden Vergleichs im einstweiligen Anordnungsverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache.[587]

[583] OLG Oldenburg FamRZ 2023, 74.
[584] Schneider, FamFR 2009, 109 (112).
[586] Vgl. dazu OLG Brandenburg, NZFam 2023, 330 mit Anm. Schneider.
[587] OLG Jena FamRZ 2012, 737; Fölsch, FamRZ 2012, 738.

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