Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert bei einstweiliger Anordnung in Unterhaltssachen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Gericht ist auch in einstweiligen Unterhaltssachen befugt, im Einzelfall einen höheren oder geringeren Wert als die Hälfte des Hauptsachewerts (§ 41 Satz 2 FamGKG) festzulegen.

 

Normenkette

FamGKG § 41

 

Verfahrensgang

AG Oranienburg (Beschluss vom 25.01.2010; Aktenzeichen 34 F 248/09)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 59 FamGKG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das AG hat den Verfahrenswert zutreffend mit 1.770 EUR für das einstweilige Anordnungsverfahren festgelegt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des AG in der Nichtabhilfeentscheidung vom 15.2.2010 Bezug genommen werden.

Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, bei dem hälftigen Wert der Hauptsache, der für den Wert des einstweiligen Anordnungsverfahrens maßgebend ist (§ 41 Satz 2 FamGKG), handele es sich um die unterste Grenze, und im Regelfall müsse in Unterhaltssachen ein höherer Wert angesetzt werden, ist dem nicht zu folgen. § 41 Satz 2 FamGKG bietet lediglich den Regelfall eine einfache Festlegung des Wertes in einstweiligen Anordnungsverfahren an. Das Gericht ist aber befugt, im Einzelfall einen anderen Wert als die Hälfte des Hauptsachewertes anzunehmen, wobei es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände ankommt. Dies kann auch dazu führen kann, dass der Wert höher oder sogar geringer als die Hälfte anzunehmen ist (BT-Drucks. 16/6308, 395; ferner Binz/Dorndörfer/Petzoldt/Zimmermann, Kostengesetze, 2009, § 41 FamGKG, Rz. 2; im Ergebnis auch HK-FamGKG/Schneider, Kostengesetze, 2009, § 41 FamGKG, Rz. 9 f.; offen gelassen bei Meyer, Kommentar zu den Kostengesetzen, 2009, 9. Aufl., § 41 Rz. 5 f.). Für Unterhaltssachen gilt nichts anderes (anderer Ansicht v. Swieykowski-Trzaska, Verfahrenshandbuch Familiensache, 2. Aufl. 2009 § 1 Rz. 568), eine Differenzierung zwischen den einzelnen Familiensachen ist weder dem Wortlaut noch der gesetzgeberischen Begründung zu § 41 FamGKG zu entnehmen.

Etwas anderes im Sinne einer Erhöhung des Verfahrenswertes mag sich ergeben, soweit die vorläufige Unterhaltssache durch die Endentscheidung des Gerichts tatsächlich ihren Abschluss gefunden hat. Ob dem zu folgen ist, kann aber hier dahinstehen. Von iner endgültigen Beendigung kann derzeit jedenfalls nicht ausgegangen werden, da bereits der Antrag auf mündliche Anhörung (§ 54 Abs. 2 FamGKG) gegen die im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung des AG gestellt wurde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2315344

FamRZ 2010, 1937

JurBüro 2010, 368

FPR 2010, 363

AGS 2010, 358

FamRB 2010, 174

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