Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert für einstweilige Anordnung bei endgültiger Beilegung des Streits durch Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahrenswert für eine Einstweilige Anordnung, wenn der Streit durch Vergleich endgültig beigelegt wird.

Der Verfahrenswert für eine Einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im Einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird.

 

Normenkette

FamGKG § 41

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 23.03.2010; Aktenzeichen 49 F 12/10)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des AG Neuss vom 23.3.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).

Beschwerdewert: bis 500 EUR.

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für das Verfahren auf 1.000 EUR und für den Vergleich auf 2.000 EUR festgesetzt.

Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen nach §§ 59, Abs. 1 S. 3 und 5 i.V.m. 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Mit Recht und zutreffender Begründung begehren die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, welche durch die vom AG vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung in eigenen Rechten beschwert sind, die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes für das Verfahren als auch für den Vergleich, wobei indes ein Wert von 6.000 EUR wiederum deutlich übersetzt ist.

Nach § 49 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für Gewaltschutzsachen - hiermit sind ersichtlich Hauptsacheverfahren gemeint - nach § 1 GewaltSchG 2.000 EUR. Ergänzt wird dies durch die Regelung des Abs. 2, wonach das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen kann, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Für einstweilige Anordnungen regelt § 41 FamGKG, dass der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen und hierbei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist.

Mit dem Vergleich ist ausschließlich ein Verfahren nach § 1 GewaltSchG geregelt worden; der Antrag der Antragstellerin hatte sich zudem bereits ausdrücklich auf § 1 GewaltSchG bezogen. Hierfür sieht das Gesetz einen Gegenstandswert von 2.000 EUR - für die Hauptsache - vor, soweit dies nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren ist demgegenüber der Gegenstandswert zu ermäßigen, wobei dies ausdrücklich nur für den Regelfall gelten soll. Daher haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, mit der vergleichsweisen Beilegung eine die gerichtliche Auseinandersetzung abschließend getroffene Regelung gefunden zu haben, welche die Betreibung eines Hauptsacheverfahrens obsolet hat werden lassen. Denn schon dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem Grundfall ausgegangen ist, dass mit einer einstweiligen Anordnung eine lediglich vorläufige Regelung getroffen wird, welche sodann naturgemäß nur einen geringeren Verfahrenswert verkörpert (vgl. OLG Düsseldorf II-3 WF 15/10 zu einem Einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend Kindesunterhalt) als das entsprechende Hauptsacheverfahren. Dieser Grund- oder Regelfall liegt indes gerade nicht vor, wenn und weil die Beteiligten ersichtlich eine endgültige Einigung herbeigeführt und hiermit die Hauptsache vorweg genommen sowie gleichsam mit geregelt haben; mithin wäre es unbillig, für das Verfahren lediglich einen ermäßigten Gegenstandswert anzunehmen. Von der nach § 41 FamGKG ausdrücklich eröffneten Möglichkeit einer Abweichung von dem Ausgangswert ist daher Gebrauch zu machen.

Soweit die Beschwerdeführer allerdings auf Umfang und Bedeutung der Sache sowie die Anzahl der Beteiligten hinweisen, rechtfertigen diese Umstände eine Erhöhung über den Regelgegenstandswert für eine Hauptsache nach § 49 Abs. 1 und 2 FamGKG hinaus nicht. Ausweislich des recht geringen Aktenumfangs lässt sich ein außergewöhnlicher, den Gegenstandswert beeinflussender erheblicher Umfang nicht nachvollziehen; und auch angesichts der wechselseitig erhobenen Vorwürfe ergeben sich keine Gesichtspunkte, welche eine weitere Anhebung rechtfertigen, zumal die Antragstellerinnen nur vergleichsweise wenige Vorfälle geltend gemacht haben und diese von solchem Gewicht sind, dass eine deutliche Anhebung auf das Niveau eines - durchschnittlichen - Hauptverfahrens als angemessen, aber auch ausreichend erscheint. Mit dem Vergleich wurden sodann auch auf wenige Regelungsgegenstände und recht einfach zu regelnde Ansprüche bezogene Abreden getroffen, so dass sich schließlich im H...

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