Rz. 78

Der Wert des Auskunftsanspruchs bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Auskunftsberechtigten an der Erteilung der Auskunft. Es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Leistungsanspruchs, den das Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen hat.

Überwiegend wird vertreten, dass der Streitwert für einen isolierten Unterhaltsauskunftsantrag sich nach 1/5 des Jahresbetrages des vom Antragsteller erstrebten Unterhalts bemisst; freiwillige Zahlungen des Antragsgegners vermindern den Streitwert nicht.[98]

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