Rz. 27

Umsatzsteuerbar sind nur Leistungen, deren Leistungsort im Inland liegt.

Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern fallen alle berufstypischen Leistungen unter § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 3 UStG, so dass man annehmen könnte, dass auch die Leistungen im Bereich der Testamentsvollstreckung wie die typischen Berufsleistungen am Ort des Leistungsempfängers steuerbar wären. Die Leistung als Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes jedoch weder eine hauptsächlich und gewöhnlich von einem Rechtsanwalt erbrachte Leistung noch eine Leistung, die denjenigen von Rechtsanwälten ähnlich ist. Denn aufgrund der beträchtlichen Verschiedenartigkeit der Aufgaben, mit denen ein Testamentsvollstrecker betraut sein kann – von der Verwaltung eines Vermögens über die bloße Verteilung von Beträgen oder beweglichen oder unbeweglichen Sachen bis hin zur Wahrung immaterieller Interessen –, lässt sich nur schwer eine typische Form der Testamentsvollstreckungsleistung ausmachen. Der Auftrag des Testamentsvollstreckers ist es nämlich, den Willen des Erblassers umzusetzen, was Verwaltungstätigkeiten, Rechtshandlungen und einen großen Fächer tatsächlicher oder rechtlicher Vorgänge umfassen kann. Die Leistung der Testamentsvollstreckung entspricht jedoch überwiegend einer wirtschaftlichen Tätigkeit, da es für den Testamentsvollstrecker in den meisten Fällen um die Bewertung und Verteilung des Vermögens des Erblassers zugunsten der Empfänger der Leistung, bisweilen auch, insbesondere im Rahmen der Verwaltung von Vermögensgegenständen minderjähriger Kinder, um den Schutz dieses Vermögens und die Fruchtziehung daraus geht. Dagegen dienen die Leistungen eines Rechtsanwalts vor allem der Rechtspflege, auch wenn der Anwaltstätigkeit wirtschaftliche Erwägungen natürlich nicht fremd sind.[29]

 

Rz. 28

Da die Leistung des Testamentsvollstreckers keine berufstypische oder ähnliche Leistung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters darstellt, erfolgt die Bestimmung des Leistungsorts bei Testamentsvollstreckungen an Privatpersonen damit vielmehr nach § 3a Abs. 1 UStG nach dem Ort, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Testamentsvollstreckung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Damit ist auch die von einem inländischen Rechtsanwalt oder Steuerberater an einen im Ausland lebenden Erben erbrachte Vollstreckungsleistung im Inland umsatzsteuerbar.[30]

[29] BFH v. 3.4.2008 – V R 62/05, BStBl II 2008, S. 900; EuGH v. 6.12.2007 – Rs. C-401/06, EuGHE I, 10609; anders noch BFH v. 13.5.1998 – II R 4/96, BStBl II 1998, 760, wonach ein als Testamentsvollstrecker tätiger Rechtsanwalt regelmäßig in Ausübung seines Berufs handele, weil seine Ernennung regelmäßig im Hinblick auf seine berufliche Stellung und seine Rechtskenntnisse erfolgt.

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