Rz. 78

Gehören Immobilien, grundstücksgleiche Rechte wie Erbbaurecht, Schiffe, Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Erbengemeinschaft, werden diese nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsklage, sondern durch Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG auseinandergesetzt. Würde mit einer Auseinandersetzungsklage die Aufteilung von Immobilien begehrt, ist die Klage mangels Teilungsreife ohne weiteres als unbegründet abzuweisen.[82] Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn die Verteilung der Immobilien einer testamentarischen Anordnung für die Auseinandersetzung gem. § 2048 BGB entspricht.

 

Rz. 79

Antragsberechtigt ist jeder Miterbe als Bruchteilseigentümer grundsätzlich zu jeder Zeit, § 2042 BGB. Ausnahmen können sich beispielsweise durch testamentarische Anordnungen (Teilungsverbot, § 2044 BGB) oder Vereinbarungen zwischen allen Miterben ergeben.[83] Teilungsreife des Nachlasses ist hier – anders als bei der Duldungsklage auf Pfandverkauf (siehe oben Rdn 75) – nicht erforderlich. Jedoch muss mit der Versteigerung auch tatsächlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckt werden: Geht es dem betreibenden Erben lediglich darum, den Erlös zu teilen (unzulässige Teilauseinandersetzung) oder diesen ungeteilt in fortbestehender Erbengemeinschaft zu belassen, kann dies gegen den Willen der übrigen Erben nicht verlangt werden.[84]

 

Rz. 80

Zu den Möglichkeiten bei Vorliegen eines (gegenständlich beschränkten) Auseinandersetzungsverbotes (§ 2044 BGB) oder einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegen eine Teilungsversteigerung rechtlich vorzugehen siehe oben Rdn 31.

 

Rz. 81

Ein Vollstreckungstitel i.S.v. § 16 Abs. 1 ZVG ist im Rahmen der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG nicht erforderlich, vgl. § 181 Abs. 1 ZVG. "Anspruch" i.S.v. § 16 Abs. 1 ZVG ist der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft.[85] Dies muss der Antragssteller nicht nachweisen, sondern kann auf das Grundbuch verweisen, § 17 Abs. 2 ZVG.

 

Rz. 82

Zuständig ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk die versteigernde Immobilie belegen ist, § 1 ZVG. Das Vollstreckungsgericht verteilt den Erlös der Zwangsversteigerung nur dann unter den Miterben, wenn spätestens im Verteilungstermin eine Erklärung aller Erben vorliegt. Andernfalls wird der Erlös nach Abzug der Kosten für das Verfahren bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt. Für die Freigabe des hinterlegten Geldes ist dann wiederum eine gemeinsame Erklärung aller Erben oder ein diese Erklärung ersetzendes Urteil erforderlich.

 

Rz. 83

Muster 8.1: Antrag auf Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG

 

Muster 8.1: Antrag auf Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG

(nach Uricher/Rißmann, Erbrecht, § 3 Rn 167)

Amtsgericht Potsdam

– Vollstreckungsgericht –

Postfach 600951

14409 Potsdam

Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung

In der Zwangsvollstreckungssache

des Bauingenieurs Daniel Meier, Goethestraße 16, 20348 Hamburg

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Clever und Smart,

Schlossstraße 13, 14467 Potsdam

gegen

1. Frau Magda Meier, Schillerstraße 15, 10179 Berlin,

2. Frau Anna Lessing-Meier, Pacellistraße 5, 80333 München

– Antragsgegner –

beantragen wir namens und in Vollmacht des Antragstellers

die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des im Grundbuch zu Groß Glienicke, Blatt 24, Flur 12, Flurstück 340, Gemarkung Groß Glienicke, eingetragenen Grundstückes anzuordnen.

Begründung:

Der Antragsteller und die Antragsgegner bilden eine Erbengemeinschaft nach dem am 11.4.2016 verstorbenen Erblasser Max Meier. Er wurde von der Antragsgegnerin zu ½ und vom Antragsteller sowie der Antragsgegnerin zu 2 zu jeweils ¼ beerbt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erteilte den Erben unter dem 19.11.2016 einen gemeinschaftlichen Erbschein.

Glaubhaftmachung: Fotokopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins vom 19.11.2016, Anlage ASt 1

Herr Max Meier war Alleinerbe nach seiner am 8.2.1971 verstorbenen Mutter Elsa Meier, geb. Lehmann. Ein entsprechender Erbschein wurde durch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg unter dem 27.1.1978 erteilt.

Glaubhaftmachung: Fotokopie der 1. Ausfertigung des Erbscheins vom 27.1.1978, Anlage Ast 2

Aufgrund dieser Erbscheine wurde die Erbengemeinschaft in das vorgenannte Grundbuch eingetragen, auf das wir Bezug nehmen, § 17 Abs. 2 ZVG.

Nahezu seit Beginn des Bestehens der Erbengemeinschaft wurden erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der Zuständigkeit für erforderliche Formalitäten und Uneinigkeit zum Umgang mit den Behörden deutlich. Die Antragstellerin versuchte daher bereits frühzeitig, im Wege eines Verkaufs des Grundstücks, die Erbengemeinschaft gütlich und ohne größere Verluste aufzulösen. Die Antragsgegner lassen jedoch sämtliche unternommenen Verkaufsversuche des Antragstellers ohne nachvollziehbare Gründe "ins Leere laufen".

Auch wies der Antragsteller bereits im Jahre 2017 darauf hin, dass eine Zwangsversteigerung des Grundstückes erforderlich werden würde, wenn ein Verkauf des Grundstückes nicht ermöglicht werde...

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