Rz. 75

Können sich die Erben nicht einvernehmlich auf eine Verwertung des Nachlassgegenstandes einigen, muss der Widerstand der sich widersetzenden Erben durch Klage überwunden werden.[78] Die Klage ist entweder gerichtet auf Einwilligung in den Pfandverkauf oder auf Duldung der Pfandverwertung:

Nach einer erfolgreichen Klage auf Einwilligung zum Pfandverkauf richtet sich das weitere Vorgehen nach den §§ 1235 ff. BGB.
Nach einer erfolgreichen Klage auf Duldung der Pfandverwertung hat der Kläger hingegen die Wahl, den Nachlassgegenstand nach §§ 1235 ff. BGB versteigern oder veräußern zu lassen oder über § 1233 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften der ZPO zu verkaufen.[79]
 

Rz. 76

Wie auch bei der Auseinandersetzungsklage (siehe auch § 9 Rdn 25) ist für eine erfolgreiche Klage die Teilungsreife des Nachlasses erforderlich. So verhindern beispielsweise fällige und unstreitige Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB) die Teilungsreife.[80] Erhebt der Beklagte dann erfolgreich den Einwand der fehlenden Teilungsreife, würde die Klage abgewiesen werden.

[78] Kritisch dazu (keine Einstimmigkeit erforderlich): BeckOGK/Rißmann/Szalai, BGB, § 2042 Rn 56.1. ff.
[79] Damrau, ZEV 2008, 216, 218.
[80] Damrau, ZEV 2008, 216, 218.

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