Rz. 13

& Zu 1.

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist möglich, wenn

der gekündigte Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigungserklärung länger als sechs Monate in dem Betrieb oder Unternehmen beschäftigt war (Wartezeit § 1 Abs. 1 KSchG) und
in dem Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt werden oder
in dem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt werden, und diese Arbeitnehmer bereits am 31.12.2003 in dem Betrieb beschäftigt waren sowie seitdem stets in dem Betrieb beschäftigt wurden (§ 23 Abs. 1 S. 2 u. 3 KSchG).

Bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und mit mehr als 30 Stunden mit 1,0 zu berücksichtigten (§ 23 Abs. 1 S. 4 KSchG).

In kleineren Betrieben ist eine Klage gegen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich, wenn kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt (§ 626 Abs. 1 BGB) oder die Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten ist.

In Kleinbetrieben kann außerdem in Ausnahmefällen auch gegen eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, insbesondere wenn die Kündigung nicht den formellen Anforderungen genügt oder die Kündigung wegen unzulässiger Altersdiskriminierung[10] oder wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)[11] unwirksam ist.

 

Rz. 14

& Zu 2.

Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist nach Ablauf der Klagefrist zwar nicht unzulässig, die Klage wird aber gem. § 7 KSchG als unbegründet abgewiesen. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass der Rechtsanwalt die Kündigungserklärung umgehend nach Zugang beim Mandanten erhält.

Nicht im Merkblatt dargestellt sind die Möglichkeiten der Zulassung verspäteter Klagen (§ 5 KSchG) sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese sind getrennt mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wenn dies sachlich erforderlich ist. Dasselbe gilt für den verzögerten Beginn der Klagefrist (§ 4 S. 4 KSchG), wenn die Kündigung von der Zustimmung einer Behörde abhängig ist (insbesondere bei einer Kündigung während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung des Arbeitnehmers).

 

Rz. 15

& Zu 3.

Die Pflicht des Arbeitnehmers, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, ergibt sich aus § 38 Abs. 1 SGB III; das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist in § 159 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 6 SGB III geregelt.

 

Rz. 16

& Zu 4.

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gem. § 12a Abs. 1 S. 1, 2 ArbGG hinzuweisen. Unterlässt der Rechtsanwalt diesen Hinweis, kann er sich gegenüber dem Mandanten schadenersatzpflichtig machen und seine Vergütung möglicherweise nicht beanspruchen.

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