Rz. 44

Zu § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG a.F. hat das BAG festgestellt, dass ein durch konkrete Tatsachen belegter "einfacher" Verdacht ausreichend ist (BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, Rn 25). Ein "dringender" Tatverdacht, der einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten voraussetzte (BAG v. 29.11.2007 – 2 AZR 724/06, Rn 30), sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Diesem Verständnis entsprächen auch Sinn und Zweck der Regelung. Das BAG hat klargestellt, dass es darum geht, schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten aufgrund vager Anhaltspunkte oder bloßer Mutmaßungen auszuschließen (BAG v. 20.10.2016 – 2 AZR 395/15, Rn 25). Diese Rechtsprechung dürfte auch auf § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG anwendbar sein.

 

Hinweis

Es empfiehlt sich dringend, den konkreten Tatverdacht aktenkundig zu machen. Dabei sollten insbesondere die Verdachtsgrundlage, der Kreis der Verdächtigen und bisher entstandene Schäden schriftlich niedergelegt werden.

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