Rz. 65
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch durch – formbedürftige (§ 7 VersAusglG) – Vereinbarung der Ehegatten (Ehevertrag, Scheidungsfolgenregelung) erfolgen. Inhaltlich ist das Familiengericht – sofern die Anforderungen der §§ 7, 8 VersAusglG erfüllt sind – an die Vereinbarung der Eheleute gebunden. (§ 6 Abs. 2 VersAusgl G).[120]
Rz. 66
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen jedoch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG).[121] Zwar muss diese Prüfung gem. § 26 FamFG von Amts wegen erfolgen.[122] Das Gericht wird aber nur bei entsprechenden Anhaltspunkten anhand der §§ 138, 242 BGB prüfen, ob die Vereinbarung unwirksam oder anpassungsbedürftig[123] ist; es findet lediglich eine Anlasskontrolle statt.[124] Im Übrigen ist die richterliche Inhaltskontrolle selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle.[125]
Rz. 67
Praxistipp
Bei Vereinbarungen zwischen den Eheleuten über den Versorgungsausgleich sollten diese mittelbaren Konsequenzen bedacht und ggf. ausdrücklich und verbindlich geregelt werden.
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