Rz. 284

Es muss sich um ein Verbrechen oder schweres Vergehen des Berechtigten handeln, dass sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen richtet. Das Vergehen muss vorsätzlich begangen worden sein.

Zitat

AG Darmstadt v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21 EAUE[511]

Diebstahl nach § 242 StGB, soweit sich der Diebstahl nicht nur als eine Wegnahme im Rahmen der Trennungssituation mit Bezug auf Haushaltsgegenstände oder persönliche Gegenstände des Unterhaltspflichtigen mit überschaubarem Wert darstellt. Insbesondere ein erheblicher Vermögenswert des gestohlenen Gegenstandes kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen (konkret drei im Eigentum des Unterhaltspflichtigen stehende Goldbarren im Gesamtwert von ca. 150.000,00 EUR).

OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2017 – 3 UF 92/17[512]

Macht ein unterhaltsbegehrender Ehegatte im gerichtlichen Verfahren bewusst unwahre Angaben (hier: durch Verschweigen einer Teilzeitbeschäftigung nebst der Angabe, dass er über eigene Einkünfte nicht verfüge), so kann sein Trennungsunterhaltsanspruch (jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum) verwirkt sein.

Ein schweres Fehlverhalten i.S.d. § 1579 BGB kann auch bei einem versuchten oder vollendeten Verfahrensbetrug zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten gegeben sein.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers sind ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen, da nur dann eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine darauf aufbauende richtige Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich ist

OLG Hamm v. 3.12.2013 – 2 UF 105/13[513]

Langjährig wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben gravierend zu beeinträchtigen bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB nach sich ziehen.[514]

KG v. 30.8.2011 – 13 UF 111/11[515]

a) Soweit die Beklagte unstreitig zunächst in der mündlichen Verhandlung vom 8.1.2010 zu ihren Beschäftigungszeiten angegeben hat, dass sie bereits vor der Eheschließung ab 1975 nicht mehr berufstätig gewesen sei, so ist diese Erklärung der Beklagten zwar unstreitig falsch gewesen, sie erfüllt aber nicht den Tatbestand des versuchten Prozessbetruges und führt damit auch nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1579 Nr. 3 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht korrekte Darstellung der eigenen Erwerbsbiografie geeignet ist, dem Kläger einen Vermögensnachteil zuzufügen. Denn wenn die Beklagte bereits vor der Ehe keinerlei Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, dann hätte im Rahmen der Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch gem. § 1578b BGB herabzusetzen oder zu befristen wäre, in jedem Fall davon ausgegangen werden müssen, dass die Eheschließung zu keinerlei ehebedingten Nachteilen geführt habe, da die Beklagte vor der Ehe nicht berufstätig war und dann auch während der Ehe nicht berufstätig gewesen ist. Die Beklagte hätte sich durch diese Darstellung, wenn sie denn der Kläger nicht korrigiert hätte, höchstens selbst geschadet.

b) Das Verschweigen des Umstandes, dass die Beklagte eine Rente beantragt hat, führt ebenfalls nicht zur Verwirkung. Die Beklagte hat keine Rente bewilligt bekommen, sie hat dies, einschließlich der entsprechenden Bescheide, in das Verfahren eingeführt. Somit hat sie sich auch insoweit nicht über die Vermögensinteressen des Klägers hinweggesetzt, § 1579 Nr. 5 BGB.

[511] AG Darmstadt v. 3.1.2022 – 51 F 1759/21, FamRZ 2022, 692 m.w.N.
[515] KG FamRZ 2012, 788.

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