Rz. 163

Hinweis: Der Vollständigkeit halber enthält diese Checkliste auch noch die Prüfung nach der älteren Rechtslage. Wegen der Einzelheiten dazu darf auf die Vorauflage verwiesen werden (vgl. Rdn 1).

I. Vorfragen

Wie lautet der Vorwurf?
Welcher Schaden wird behauptet?
Welcher Zeitpunkt ergibt sich daraus für die Schadensentstehung?

II. Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts?

Sonderverjährungsrecht grundsätzlich anwendbar?

Schadensentstehung bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und deren Gesellschaften vor dem 15.12.2004?

Wenn ja: altes Recht mit Sonderverjährung prüfen

Für Rechtsanwälte/Patentanwälte: Mandatsende vor dem 15.12.2004?

Wenn ja: altes Verjährungsrecht mit Sonderverjährung prüfen
Bei Wirtschaftsprüfern und ihren Gesellschaften als Stichtag 1.1.2004 beachten!
Zusätzlich ist Verjährung nach neuem Recht ab 15.12.2004 bzw. 1.1.2004 nach den dort geltenden Grundsätzen zu prüfen – Verjährung tritt am früheren der beiden Zeitpunkte ein

III. Altes Recht

Frist drei Jahre taggenau ab Schadensentstehung unter Beachtung

Risiko-Schaden-Formel
Grundsatz der Schadenseinheit

Sekundärverjährung maximal weitere drei Jahre ab Eintritt Primärverjährung, wenn

Anlass zu Hinweisen auf Regressansprüche während des Mandats und
kein weiterer Anwalt mit Prüfung von Regressansprüchen beauftragt wurde

Beginn der Sekundärverjährung

mit Ablauf der Primärverjährung oder
mit Mandatsende, falls dieses früher liegt
Achtung: Keine Sekundärverjährung bei Wirtschaftsprüfern! Hier galt einheitliche Verjährung gem. §§ 51a, 56 Abs. 1 WPO a.F., § 323 Abs. 5 HGB a.F.

IV. Neues Recht

Grundsätzlich Regelverjährung drei Jahre gem. §§ 195, 199 BGB (auch bei Werkverträgen führt § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Regelverjährung) ab Ende des Jahres, in dem kumulativ vorliegen:

Schadensentstehung (wie altes Recht)
Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen, wobei auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt

Fehlt die Kenntnis, obwohl Schaden entstanden ist: Frist zehn Jahre (taggenau!) ab Schadensentstehung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Achtung Ausnahme: Diese Zehn-Jahres-Frist gilt nicht bei Personenschäden, z.B. wegen Verursachung freiheitsentziehender Maßnahmen – hier stets 30 Jahre ab Pflichtverletzung, wenn es an Schadensentstehung und/oder Kenntnis fehlt
Fehlen Kenntnis und Schadensentstehung bei anderen Schadensersatzansprüchen: Frist 30 Jahre (taggenau!) ab Pflichtverletzung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB

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