Rz. 163
Hinweis: Der Vollständigkeit halber enthält diese Checkliste auch noch die Prüfung nach der älteren Rechtslage. Wegen der Einzelheiten dazu darf auf die Vorauflage verwiesen werden (vgl. Rdn 1).
I. Vorfragen
□ | Wie lautet der Vorwurf? |
□ | Welcher Schaden wird behauptet? |
□ | Welcher Zeitpunkt ergibt sich daraus für die Schadensentstehung? |
II. Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts?
□ | Sonderverjährungsrecht grundsätzlich anwendbar? | ||
□ | Schadensentstehung bei Rechtsanwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und deren Gesellschaften vor dem 15.12.2004?
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□ | Für Rechtsanwälte/Patentanwälte: Mandatsende vor dem 15.12.2004?
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□ | Bei Wirtschaftsprüfern und ihren Gesellschaften als Stichtag 1.1.2004 beachten! | ||
□ | Zusätzlich ist Verjährung nach neuem Recht ab 15.12.2004 bzw. 1.1.2004 nach den dort geltenden Grundsätzen zu prüfen – Verjährung tritt am früheren der beiden Zeitpunkte ein |
III. Altes Recht
□ | Frist drei Jahre taggenau ab Schadensentstehung unter Beachtung
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□ | Sekundärverjährung maximal weitere drei Jahre ab Eintritt Primärverjährung, wenn
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□ | Beginn der Sekundärverjährung
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□ | Achtung: Keine Sekundärverjährung bei Wirtschaftsprüfern! Hier galt einheitliche Verjährung gem. §§ 51a, 56 Abs. 1 WPO a.F., § 323 Abs. 5 HGB a.F. |
IV. Neues Recht
□ | Grundsätzlich Regelverjährung drei Jahre gem. §§ 195, 199 BGB (auch bei Werkverträgen führt § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB zur Regelverjährung) ab Ende des Jahres, in dem kumulativ vorliegen:
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□ | Fehlt die Kenntnis, obwohl Schaden entstanden ist: Frist zehn Jahre (taggenau!) ab Schadensentstehung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
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□ | Fehlen Kenntnis und Schadensentstehung bei anderen Schadensersatzansprüchen: Frist 30 Jahre (taggenau!) ab Pflichtverletzung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB |
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