Rz. 92
§ 213 BGB sieht – über § 477 Abs. 3, § 639 Abs. 1 BGB a.F. hinaus – vor, dass – neben dem Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB; vgl. Rdn 97 ff.) – die Hemmung und Ablaufhemmung der Verjährung nicht nur für den erhobenen Anspruch gelten, sondern auch für alle diejenigen Ansprüche, die aus demselben Rechtsgrund wahlweise neben dem bereits geltend gemachten Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Der Gläubiger soll nicht gezwungen sein, auch die Verjährung solcher Ansprüche verhindern zu müssen.[289]
Rz. 93
Eine solche Ausdehnung der Verjährungshemmung setzt also voraus, dass
▪ | es sich um einen anderen Anspruch aus demselben Rechtsgrund gegen denselben Schuldner handelt, |
▪ | dieser Anspruch auf dasselbe Interesse gerichtet ist wie der geltend gemachte Anspruch und |
▪ | das Gesetz dem Gläubiger von vornherein mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder gestattet, in Verfolgung desselben wirtschaftlichen Interesses vom erhobenen Anspruch zu einem anderen Anspruch überzugehen.[290] |
Danach fallen unter § 213 BGB keine Ansprüche auf Nebenleistungen, die neben dem Hauptanspruch bestehen (vgl. § 217 BGB; vgl. Rdn 108 f.).
Ein Grund der Hemmung oder Ablaufhemmung erstreckt sich i.S.d. § 213 BGB nur auf diejenigen materiell-rechtlichen Ansprüche, die er tatbestandlich umfasst; deswegen wirkt eine Hemmung i.S.d. Vorschrift z.B. bei
▪ | Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur i.R.d. Streitgegenstandes (vgl. Rdn 81 ff.);[291] |
▪ | Verhandlungen nur bzgl. der Ansprüche, die Gegenstand der Verhandlung waren (vgl. Rdn 73).[292] |
Rz. 94
Ein Verhältnis i.S.d. § 213 BGB besteht nicht zwischen einem Erfüllungsanspruch und dem Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB), weil beide Ansprüche von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise gegeben sind.[293]
Dagegen ist ein Verhältnis i.S.d. § 213 BGB gegeben bei einem Erfüllungsanspruch und einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 3, §§ 281 bis 283 BGB).[294] Dies gilt auch für die einzelnen Ansprüche aus § 634 BGB, soweit solche bestehen.[295]
Die Klage auf Zahlung des Werklohns hemmt auch die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs, der bei Unwirksamkeit des Werkvertrages gegeben ist.[296]
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