Rz. 73
Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB müssen nicht einen Anspruch aus einer bestimmten Rechtsgrundlage betreffen.[238] Da Gegenstand der Verhandlungen auch "die den Anspruch begründenden Umstände" (vgl. Rdn 40) sein können, genügt es, wenn der Gläubiger die Befriedigung eines Interesses aus einem bestimmten Sachverhalt begehrt. Verhandlungen erstrecken sich i.d.R. auch auf Ansprüche i.S.d. § 213 BGB.
Die Verjährungshemmung erfasst einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über den anderen Teil verhandeln.[239]
Die Fälle des § 639 Abs. 2 BGB a.F. fallen nunmehr unter § 203 BGB.[240]
Durch einen Widerrufsvergleich, der in einer gerichtlichen Güteverhandlung geschlossen wird, wird die Verjährung eines vom Vergleich umfassten Anspruchs gem. § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.[241]
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