Rz. 90

Die Verjährung wird weiterhin gehemmt

bei höherer Gewalt (§ 206 BGB; vgl. § 203 BGB a.F.), wobei ein Verschulden des Gläubigers höhere Gewalt ausschließt;[287] der Schuldner im Insolvenzverfahren ist bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gehindert, Schadensersatz gegen den Insolvenzverwalter durchzusetzen, sodass die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter in dieser Zeit nicht anläuft;[288]
aus familiären und ähnlichen Gründen (§ 207 BGB; vgl. § 204 BGB a.F.), wobei diese Vorschrift für einen Rechtsberater bedeutsam sein kann, der als Vormund, Betreuer oder Pfleger tätig ist (vgl. Rdn 5);
wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (§ 208 BGB).
[287] BGH, NJW 1997, 3164; vgl. im Einzelnen Gottwald, Rn 353 ff.
[288] BGH, 16.7.2015 – IX ZR 127/14, NJW 2015, 3299.

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