Rz. 26

Über die mit dem Abschluss des Vergleiches verbundenen Risiken ist der Mandant umfassend aufzuklären.[69] Der Rechtsanwalt ist dabei innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats verpflichtet, seinen Auftraggeber umfassend und erschöpfend zu belehren, um ihm eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will.[70] Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung umfassend verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren. Sodann muss der Mandant über Inhalt und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs informiert werden.[71]

 

Rz. 27

Da mit dem Abschluss eines Abfindungsvergleiches sämtliche zukünftigen Ansprüche abgegolten werden, ist der Mandant in besonderem Maße über die Endgültigkeit der Regulierung und die damit verbundenen Zukunftsrisiken aufzuklären. Bei unklarem Heilungsverlauf und nicht absehbaren Dauerschäden sollte der Abschluss eines Abfindungsvergleiches reiflich überlegt werden. Umso mehr muss der Anwalt seine Mandantschaft über die mit einem Abfindungsvergleich verbundenen Risiken aufklären. Ggf. muss er vom Abschluss des angebotenen Vergleiches abraten.[72]

[69] Vgl. Reisert, in: Balke/Reisert/Quarch, § 8.2 Rn 1; Schah Sedi/Schah Sedi, Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd. 5, § 7 Rn 86 ff.
[71] BGH, Urt. v. 7.12.1995 – IX ZR 238/94 = NJW-RR 1996, 567.
[72] BGH, Beschl. v. 26.1.2012 – IX ZR 222/09 = BRAK-Mitteilungen 2012, 73; zur Beweislast im Regressprozess LG Wuppertal, Urt. v. 18.3.2015 – 3 O 465/10 = BRAK-Mitteilungen 2016, 63.

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