Rz. 123

Verstöße gegen § 134 BGB werden nur in relativ wenigen Fällen in Betracht kommen, da Normen, welche den Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich verbieten, nur sehr selten sind. Zu denken ist v.a. an folgende Fälle.

a) § 8 Abs. 2 VersAusglG

 

Rz. 124

Anrechte können im Rahmen einer Vereinbarung der Eheleute nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Versorgungsregelungen das zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Die Regelung geht über den früheren Rechtszustand deutlich hinaus. Gleichwohl hat sie nur klarstellenden Charakter. Entsprechende Bestimmungen fanden sich auch schon bislang in den jeweiligen Versorgungssystemen. Sie soll vermeiden, dass Verträge zu Lasten Dritter geschlossen werden. Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, ist sie nichtig.

 

Rz. 125

Über Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen können die Eheleute nicht disponieren (vgl. §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I) – mit der Ausnahme des (völligen oder teilweisen) Ausschlusses des Ausgleichs; denn dadurch werden die Versorgungsträger nicht anders gestellt, als ließen sich die Eheleute nicht scheiden. Zu Verrechnungsabreden zur Vermeidung des externen Ausgleichs von Beamtenversorgungen siehe Rdn 71 ff.

 

Rz. 126

Die Regelung ist v.a. für hohe Ausgleichswerte aus privaten Versorgungen von Bedeutung: Hier können sich die Eheleute im Rahmen einer Gesamt-Vermögensauseinandersetzung unter Einbeziehung der beteiligten Versorgungsträger darüber einigen, zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in einer gewissen Höhe zu schaffen. Solche Versorgungsträger haben durchaus Interesse an solchen Vereinbarungen der Eheleute zu partizipieren – etwa wenn diese einem von ihnen ein Anrecht komplett übertragen wollen – zumal sie dann an die engen Anforderungen des § 11 VersAusglG nicht gebunden sind. In Betracht kommt auch, dass die Ehegatten auf diese Weise bei einem Versorgungsträger bestehende unterschiedliche Anrechte zusammenfassen und damit die Lage für alle Seiten ökonomischer gestalten.

 

Rz. 127

Die Zustimmung des Versorgungsträgers kann noch bis zur Entscheidung über die Versorgungsausgleichssache erteilt werden.

b) § 14 Abs. 5 VersAusglG

 

Rz. 128

Nach § 14 Abs. 5 VersAusglG ist die externe Teilung eines Anrechts ausgeschlossen, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann. Gemeint ist damit v.a. der Fall, dass der Ausgleichsberechtigte bereits eine Altersrente bezieht (vgl. § 187 Abs. 4 SGB VI). In der Sache entspricht die Bestimmung § 1587e Abs. 3 BGB a.F. (dessen Anwendungsbereich aber auf die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung beschränkt war).

 

Rz. 129

Zu beachten ist, dass das Verbot sich nicht auf den Ausgleich von Beamtenversorgungen über die gesetzliche Rentenversicherung nach § 16 VersAusglG bezieht. Sonst könnten eigenständige Anrechte nach § 16 VersAusglG grds. nicht mehr begründet werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Das wäre in den Fällen, in denen es auch keinen internen Ausgleich dieser Anrechte gibt, weil das Bundesland keine Regelung geschaffen hat, welche den internen Ausgleich von Beamtenversorgungen erlaubt, nicht hinnehmbar.

c) § 15 Abs. 3 VersAusglG

 

Rz. 130

Verboten ist der externe Ausgleich auch dann, wenn er zu steuerpflichtigen Einnahmen des Ausgleichspflichtigen führen würde und er dem Ausgleich nicht zugestimmt hat (§ 15 Abs. 3 VersAusglG). Wegen der besonderen Regeln über die Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen kann es zu einer Steuerpflicht der beim externen Ausgleich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (an den Versorgungsträger des Berechtigten und damit mittelbar an den Ausgleichspflichtigen selbst) ausgezahlten Beträge kommen, wenn die Zielversorgung nicht dieselben Steuerprivilegien genießt wie die Ausgangsversorgung. Das würde den Ausgleichspflichtigen unangemessen benachteiligen. In solchen Fällen kann nur dann extern bei der gewählten Versorgung ausgeglichen werden, wenn der Ausgleichspflichtige der Wahl der Zielversorgung zustimmt (zu den Einzelheiten siehe unten § 8 Rdn 363 ff.).

 

Rz. 131

Für den vorliegenden Kontext ist dieses Verbot regelmäßig irrelevant, da es gerade um den Abschluss einer Vereinbarung geht, die Zustimmung des Ausgleichspflichtigen also vorliegt. Das ist jedoch für § 15 Abs. 3 VersAusglG nur dann ausreichend, wenn die Vereinbarung nicht nur die Form des externen Ausgleichs betrifft, sondern wenn gerade auch die Zielversorgung von der Zustimmung des Ausgleichspflichtigen umfasst ist.

 

Rz. 132

Zu beachten ist, dass in Fällen, in denen der externe Versorgungsausgleich steuerpflichtige Einnahmen des Ausgleichspflichtigen auslöst, eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB in Betracht kommen kann, weil sich der Ausgleichspflichtige über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Ausschlusses geirrt hat.

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