Rz. 20

Soweit – in sicherheitsrelevanten Bereichen – die Einführung von Videoüberwachungstechniken grundsätzlich als rechtmäßig betrachtet werden kann,[28] stellt sich die Frage, ob derartige Daten unter Berücksichtigung des mit einer Videoüberwachung verbundenen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen zur Zweckverfolgung zwingend "klar" angezeigt werden müssen. Auch hier sind zahlreiche Softwarelösungen am Markt,[29] die eine Pseudonymisierung und sogar die vollständige Anonymisierung ermöglichen, indem gefilmte Personen "maskiert und verschleiert" dargestellt werden. Je nach gewählter Verschleierungsmethode sind lediglich verpixelte Bewegungen wahrnehmbar. Nicht verpixelte Bilder werden in einem getrennten zugriffsgeschützten System aufgezeichnet und nur dann verarbeitet, wenn dies z.B. zur Aufdeckung einer Straftat erforderlich ist.

 

Rz. 21

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Neuregelung in § 4 BDSG-Neu hinzuweisen, die Regelungen zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume enthält und insoweit eine, § 6b BDSG weitgehend entsprechende Regelung enthält. Soweit Videoüberwachungsanlagen in öffentlichen Räumen eingesetzt werden sollen, soll der Einsatz nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers auch zukünftig nur zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig sein. Eine Einschränkung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO kann damit nicht verbunden sein, nachdem die DSGVO für eine derartige Einschränkung keine Öffnungsklausel bereithält.[30] Die Norm kann in diesem Sinne allenfalls als Regelbeispiel verstanden werden.

[28] So auch Lachenmann, ZD 2017, 407, 409 f.
[29] Vgl. die von EuroPriSe zertifizierten Systeme KiwiVision Privacy Protector (https://www.european-privacy-seal.eu/EPS-en/KiwiVision-Privacy-Protector) und die Videomanagement-Lösung vimacc (https://www.european-privacy-seal.eu/eps-en/accellence-vimacc).
[30] Hierauf weist auch Lachenmann, ZD 2017, 407, 410, hin, der die Regelung in § 4 BDSG-Neu zu Recht als europarechtswidrig einstuft.

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