Rz. 270

Hinzukommen kann eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1003 VV), nämlich dann, wenn der Anwalt am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) oder an einer Vereinbarung über das Umgangsrecht mitwirkt und hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder die gerichtliche Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.

 

Beispiel 123: Umgangsrechtsverfahren mit Einigung

Der Anwalt beantragt für den Ehemann die Einräumung eines Umgangsrechts mit dem gemeinschaftlichen Sohn. Im Termin einigen sich die Beteiligten. Die Einigung wird vom Gericht gebilligt.

Der Anwalt erhält eine Verfahrens-, eine Termins- und eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
Gesamt   860,97 EUR
 

Rz. 271

Wird ein schriftlicher Vergleich abgeschlossen, ist ebenso zu rechnen (zur Terminsgebühr siehe Rdn 119).

 

Beispiel 124: Schriftlicher Vergleich

Der Anwalt ist beauftragt, für den Ehemann einen Antrag auf Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind zu stellen. Die Beteiligten einigen sich über eine Umgangsregelung und lassen diese Einigung nach § 156 Abs. 2 FamFG vom FamG billigen.

Der Anwalt erhält wiederum eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus dem Wert von 3.000,00 EUR. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 123.

 

Rz. 272

Möglich ist auch eine Zwischeneinigung.[66] Die Zwischeneinigung kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.[67] Die Rspr. nimmt zudem eine Einigungsgebühr an, wenn dadurch ein einstweiliges Anordnungsverfahren vermieden wird.[68] Die Einigung darf sich nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpfen. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.[69]

 

Beispiel 125: Umfangsverfahren mit Zwischeneinigung

Der Ehemann beantragt eine Regelung zum Umgang mit dem gemeinsamen Kind. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Beteiligten über eine für sechs Monate geltende Regelung. Im Übrigen soll das Gericht nach Einholung eines Gutachtens entscheiden. Der Wert für das Verfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Jetzt entsteht zwar eine Einigungsgebühr, allerdings nur aus dem geringeren Wert von 1.500,00 EUR (siehe Rdn 125 f.).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   115,00 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 637,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   121,13 EUR
Gesamt   758,63 EUR
 

Rz. 273

Werden im Verfahren eine Zwischeneinigung und später eine umfassende Einigung getroffen, kann der Anwalt die Einigungsgebühr für die Zwischeneinigung nicht neben der Gebühr für die endgültige Einigung geltend machen. Gem. § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal abrechnen.[70]

 

Beispiel 126: Umgangsverfahren mit Zwischeneinigung und Einigung

Die Ehefrau beantragt eine Regelung zum Umgang. Die Beteiligten treffen zunächst eine Zwischeneinigung und später eine endgültige Einigung, die vom Gericht genehmigt wird.

Die Anwälte erhalten neben der Verfahrens-, und der Terminsgebühr nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus dem Wert der Hauptsache.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   201,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 723,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   137,47 EUR
Gesamt   860,97 EUR
 

Rz. 274

Wird eine Einigung auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, erhält der Anwalt eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Ein solcher Mehrwert liegt auch dann vor, wenn neben der Einigung zum Umgangsrecht auch eine Einigung über eine andere Kindschaftssache getroffen wird, insbesondere über das Sorgerecht.

 

Beispiel 127: Umgangsrechtsverfahren mit Vereinbarung zum Sorgerecht

Der Anwalt beantragt für den Ehemann die Einräumung eines angemessenen Umgangsrechts. Im Termin einigen sich die Beteiligten über das Umgangsrecht und treffen auch eine Vereinbarung zur elterlichen Sorge. Das Gericht billigt die getroffenen Vereinbarungen (§ 156 Abs. 2 FamFG).

Umgangs- und Sorgerecht sind zwei verschiedene Gegenstände. Die Gebüh...

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